Berechnungsbasis des Kostenzuschusses
Rechtsanwältin Annette Frobenius
Darum gehts: Ein ausführendes Unternehmen (AN) schließt mit einem Grundstückseigentümer (AG) 2001 einen Vertrag über die Verlegung einer Pumpendruckleitung. Diese wird, vertragswidrig, teilweise auf dem Nachbargrundstück verlegt, was einen Mangel darstellt. Der AN wird zur Mangelbeseitigung durch Neuverlegung der Leitung, ohne Beeinträchtigung des Fremdgrundstücks, verurteilt. Der AG haftet hierbei mit 25 Prozent. |