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-   RECHTECK
Fehlen der bauaufsichtlichen Zulassung 
Rechtsanwalt Dr. Rainer Noch
Rechtsanwalt Dr. Rainer Noch

Darum gehts: Für den Neubau einer Ortsumgehung schrieb die Vergabestelle (VSt.) EU-weit im Offenen Verfahren Maßnahmen zur Baugrundverbesserung, Erd-, Brücken- und Straßenbauarbeiten aus. Nebenangebote waren zugelassen. In der EG-Aufforderung zur Angebotsabgabe verlangte die VSt., dass die Bieter bei nicht ummantelten und nicht abgebundenen festen säulenförmigen Dammgründungselementen eine gültige bauaufsichtliche Zulassung mit dem Angebot vorzulegen hatten.
Diese Forderung fand sich auch in den Mindestbedingungen der Allgemeinen Baubeschreibung Straßenbau.
Auf die Ausschreibung bewarb sich auch die spätere Antragstellerin (ASt., mit einem Hauptangebot und 14 Nebenangeboten). Die ASt. legte ihrem Angebot ein Schreiben des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) bei, nach dem die Zulassung der von der ASt. angebotenen CMC-Säulen nicht erforderlich sei.
Bei der Angebotswertung schloss die VSt. das Angebot der ASt. wegen Nichtvorlage der geforderten Erklärungen – bereits auf der 1. Stufe – gemäß §§ 21 Nr. 1 und 2 VOB/A aus.
Die ASt. wehrte sich gegen den Angebotsausschluss, indem sie sich an die VK Lüneburg wandte. Sie führte an, die VSt. habe nicht die Vorlagen einer gültigen bauaufsichtlichen Zulassung verlangen dürfen.
Die VK Lüneburg verwarf mit Beschluss vom 19.03.2010 (Az.: VgK-09/2010) das Nachprüfungsbegehren der ASt.
Zuerst stellt die Kammer fest, dass die ASt. die aus den Vergabeunterlagen erkennbare Forderung nach der Vorlage einer gültigen bauaufsichtlichen Zulassung nicht vor Ablauf der Angebotsfrist rügte. Mithin erfolgte die Rüge nicht unverzüglich, weshalb das Nachprüfungsbegehren der ASt. unzulässig ist.
Danach betont die Vergabekammer, dass selbst bei unterstellter Zulässigkeit des Vortrags der ASt. der Antrag unbegründet sei, denn die VSt. durfte die Vorlage einer bauaufsichtlichen Zulassung verlangen, um sich Sicherheit über die Gebrauchstauglichkeit und Standsicherheit der von der ASt. angebotenen CMC-Säulen zu verschaffen.
Folgen für die Praxis: Die Entscheidung der VK Lüneburg verdeutlicht zwei wichtige Aspekte: Erstens müssen die Bieter potentielle Vergaberechtsverstöße unverzüglich nach Kenntniserlangung rügen. Sind die Verstöße aus den Vergabeunterlagen erkennbar, so hat die Rüge vor Ablauf der Angebotsfrist zu erfolgen. Zweitens ist festzuhalten, dass die Bieter grundsätzlich die von der VSt. verlangten Erklärungen und Nachweise zu erbringen haben. Die Nichtvorlage führt – jedenfalls nach der bisherigen VOB/A 2006 – zum Angebotsausschluss! Das wird sich erst jetzt unter Geltung der neuen VOB/A 2009 entspannen, weil eine Nachforderungsmöglichkeit besteht.

Kanzlei: Böck Oppler Hering, München.

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