Friday, May 18, 2012 Schriftgröße Schriftgröße: Normal Schriftgröße: Grö�er
Click here for the english Version of www.allgemeinebauzietung.de
-   Rechteck
Mindestsatzunterschreitung wirksam? 
Rechtsanwalt Joachim Ködderitzsch
Rechtsanwalt Joachim Ködderitzsch

Darum gehts: Ein gewerblicher deutscher Auftraggeber beauftragt im Subunternehmerverhältnis im Jahre 2005 eine bulgarische Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die eine Niederlassung in der BRD unterhält, mit Tragwerksplanungsleistungen für ein in der BRD gelegenes Projekt. Als Honorar werden € 35.000,00 pauschal vereinbart. Die Parteien stehen in ständiger Geschäftsbeziehung. Im Jahre 2007 stellt die AN nach vorheriger Ankündigung, ihre Leistung nach der HOAI abzurechnen, eine Schlussrechnung über noch € 52.140,97 unter Berücksichtigung einer Zahlung von € 27.108,16.

Da der AG nicht zahlt, klagt die AN. Das Landgericht spricht ihr € 21.468,10 zu. Das Oberlandesgericht (OLG) wendet die Honorarvereinbarung an und verurteilt den AG zur Zahlung von noch € 7.891,84.
Entscheidung des Gerichts: Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 27.10.2011, VII ZR 163/10) hebt die Entscheidung des OLG auf und verweist den Fall an dieses zurück. Zu Recht erkenne das OLG die Parteifähigkeit der bulgarischen Gesellschaft und die Anwendbarkeit der HOAI an; jedoch verstoße eine (mögliche) durch die Pauschalvereinbarung begründete Mindestsatzunter-schreitung gegen die zwingenden preisrechtlichen Regelungen der HOAI. Ein Ausnahmefall, der eine Abweichung hiervon zulasse (§ 4 Abs.2 HOAI a.F., ebenso § 7 Abs. 3 n.F.), sei nicht gegeben: Ein solcher werde weder durch bereits siebzehn erfolgte Pauschalvereinbarungen zwischen den Parteien noch durch das Hauptauftragnehmer-/Sub-unternehmerverhältnis, weder durch eine mögliche Auskömmlichkeit des den Mindestsatz unterschreitenden Honorars noch durch die Vergabe ohne vorherigen Wettbewerb, weder durch eine langjährige Geschäftsbeziehung (die nicht über Verträge wie den vorliegenden hinausging) noch durch kostengünstige Erbringung von Teilleistungen in Bulgarien begründet. Daher sei an das OLG zurückzuverweisen, und zwar auch, um festzustellen, ob die vereinbarte Pauschale überhaupt unter dem Mindestsatz lag. Der BGH weist jedoch darauf hin, dass die Grundsätze von Treu und Glauben die Geltend-machung der Mindestsätze ausschließen können. Dies gelte, wenn der AG auf die Wirksam-keit der Pauschalvereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und sich darüber hinaus auf die Zahlung des vereinbarten Honorars eingerichtet hat, so dass ihm die Zahlung des höheren Mindestsatzes nicht zuzumuten ist. Auch durch die Gestaltung einer Vielzahl von Verträgen in einer ständigen Geschäftsbeziehung könne ein Vertrauen entstehen.
Folgen für die Praxis: Der AG eines Vertrages mit Honorarpauschalierung sollte sich der damit verbundenen Risiken einer Mindestsatzunterschreitung bewusst sein. Auch langjährige (Planungs-) Vertragspartner von gewerblichen oder institutionellen AG können sich auf die Unwirksamkeit einer Honorarvereinbarung, die eine Mindestsatzunterschreitung bewirkt, berufen. Es obliegt dann dem AG darzulegen, dass dies gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstößt.

Böck Oppler Hering, München

Empfehlen Sie uns weiter:
Fügen Sie diese Seite Ihren Favoriten hinzu -
SERVICE
Aktuelle Ausgabe
ABZ 20/12, 18.05.2012
Aktuelle Ausgabe der Allgemeinen Bauzeitung ABZ
Fotostrecken
Wichtige Urteile im Baurecht
RECHTECK
Zusatzvergütung für Reparatur?
Rechtsanwalt Sebastian Büchner
Rechtsanwalt Sebastian Büchner

Darum gehts: Der vom Auftragnehmer (AN) verlegte PVC-Boden wirft bereits vor der Abnahme Blasen und Beulen. Als Ursache kommen zu große Estrichfeuchte zum Einbauzeitpunkt (hierzu hatte der AN rechtzeitig Bedenken angemeldet) sowie Endreinigungsarbeiten eines weiteren Unternehmers in Betracht, durch die das gesamte betroffene Stockwerk einige Wochen später kurzzeitig unter Wasser gesetzt worden war. Der Auftraggeber (AG) beauftragt schriftlich die Durchführung der Reparaturarbeiten, möchte aber trotzdem nicht bezahlen. Er weist darauf hin, dass der Gefahrübergang noch nicht erfolgt war und dass er deswegen keine Zusatzvergütung, erst recht nicht wie abgerechnet in Stundenlohn schulde.
Die Glosse der Allgemeinen Bauzeitung ABZ
Haarig

Japaner sind schon immer technikverliebt. Vor allem Roboter haben es ihnen angetan. Man denke nur an die spektakulären Demonstrationen der humanoiden Honda-Entwicklung Asimo, die sogar Treppen steigen und Getränke servieren kann, oder an die Therapie-Robbe Paro für Demenzkranke. Jetzt steht der Elektronikkonzern vor der Markteinführung eines Haarwaschroboters. Die Maschine nutzt 24 künstliche Finger, mit denen Größe und Form des Kundenkopfes erfühlt werden. Anschließend wird das Haupthaar, sofern vorhanden, mit vorgeschäumten Shampoo bedeckt und von den künstlichen Fingern geschrubbt.
...mehr
Alle Artikel
Patzer Verlag Berlin Hannover
Koenigsallee 65, 14193 Berlin, Tel.: 030 - 89 59 03-0  | Alter Flughafen 15, 30179 Hannover, Tel.: 0511 - 674 08-0 
 

AktuellesAboShopMediadatenKontakt | Verlag | Terminkalender Baubörse | Videothek | Links | Newsletter 

Copyright 2009 by Patzer Verlag   Impressum Login
Ritchie_Bros_Auctioneers_2012