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Schäden durch Kanalarbeiten
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Rechtsanwalt Hermann Röder
Darum gehts: Eine Gemeinde beauftragt einen Bauunternehmer mit Kanalbauarbeiten in der Straße. Der Eigentümer eines angrenzenden Grundstücks bemerkt nach Arbeitsbeginn starke Setzungen des Hauses und des Gehsteigs. Die Beweiserhebung im Prozess ergibt, dass geplante Bauteile (Querriegel), die eine Drainagewirkung der Kanalbaumaßnahme auf Anliegergrundstücke und damit Setzungen benachbarter Gebäude verhindern sollten, nicht bzw. nur unzureichend hergestellt wurden. |
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Gemeinschaftseigentum Heizzentrale
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Rechtsanwältin Stefanie Hering
Darum gehts: Die Wohnungseigentümer einer Gemeinschaft mit 36 Wohnungen beschlossen im Jahre 2007, die alte Heizungsanlage inkl. Steigleitungen zu erneuern. Im Jahre 2008 wurde im Rahmen eines weiteren Beschlusses eine Erhöhung der Instandhaltungsrücklage beschlossen. Im Jahre 2009 wurde beschlossen, dass die Erneuerung nunmehr durchgeführt und eine Sonderumlage von € 110.000,00 „für das Gemeinschaftseigentum“ aufzubringen wäre. Ein Wohnungseigentümer hat die Beschlüsse des Jahres 2009 angefochten. |
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Abfindungsklausel einer GmbH
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Rechtsanwalt Dr. Manfred Böck
Darum gehts: In der Satzung einer GmbH findet sich zur Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters eine Regelung dahin, dass sich diese nach dem Verhältnis der Stammeinlangen des Gesellschafters am nominellen Eigenkapital der Gesellschaft bemisst. Für den Fall der gesetzlichen Unzulässigkeit dieser Berechnungsmethode wird auf das Stuttgarter Verfahren verwiesen. Ein ausscheidender Gesellschafter erhielt nur eine Abfindung nach seinem nominellen Eigenkapital. Der Wert des Unternehmens aufgrund Berechnung nach dem Stuttgarter Verfahren betrug circa 4000 Prozent über dem Nominalwert und 13800 Prozent über dem tatsächlichen Verkehrswert. Der ausscheidende Gesellschafter war mit der Höhe seiner Abfindung nicht zufrieden und hat deshalb Klage erhoben. |
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Haftung für gerissene Bodenplatte
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Rechtsanwalt Joachim Ködderitzsch
Darum gehts: Der Bauunternehmer (Kläger) hatte es übernommen, den Aushub einer Baugrube und die Anfertigung einer Bodenplatte mit den Maßen 150 m mal 350 m zum Preis von ca. DM 49 Mio. zu planen und auszuführen. Die vom Unternehmer auf den Lastfall 1 (frühes Abschließen der Hydratationswärme im Bauzustand) ausgelegte Platte wurde am 24.07.2002 vom AG abgenommen. Da die Platte bis zum Winterbeginn nicht vollständig überbaut und auch sonst nicht geschützt worden war, entstandene Risse in erheblichem Umfang. Wäre die Platte auf den Lastfall 2 (jahreszeitlich bedingte zentrische Abkühlung im Bauzustand) ausgelegt worden, wären die Risse nicht aufgetreten. |
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Prüfung von Baustoff-Begleitpapieren
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Rechtsanwalt Hermann Röder
Darum gehts: Die Entscheidung betrifft konkret den Holzbau, ist jedoch auf andere Baustoffe übertragbar. Der Auftraggeber (AG) ließ einen Holzbau errichten, für dessen Dachkonstruktion imprägniertes Holz mit besonderer Feuchtigkeitsresistenz verwendet werden sollte. Das vom Auftragnehmer (AN) bestellte Holz war entgegen den Angaben in der Lieferantenrechnung nicht imprägniert. Aus den nicht der DIN 68800 entsprechenden Begleitpapieren ließ sich die nötige Behandlung mit chemischem Holzschutz gegen Pilze und Fäulnis nicht eindeutig ersehen. |
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Vertragsstraferegelung: Unwirksam?
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Rechtsanwalt Sebastian Büchner
Darum gehts: Der Auftraggeber (AG) kürzt die Schlussrechnung des Auftragnehmers (AN) um die im Bauvertrag/ den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) vorgesehene Vertragsstrafe von fünf Prozent. Als verbindliche Vertragsfristen sind Beginn und Ende der Bauzeit vertragsstrafebewehrt. In den BVB sind „0,2 v. H. des Endbetrages der Auftragssumme“ als Tagessatz vorgesehen. Weiter heißt es: „Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 v. H. der Auftragssumme begrenzt.“ |
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Der beschädigte Radlader
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Rechtsanwalt Dr. Michael Scheffelt
Darum gehts: A betreibt ein Gartenbauunternehmen. Er bezieht bei K regelmäßig Kies, der auf dessen Kiesgrube mit dessen Radlader aufgeladen wird. Wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses darf A den Radlader in Abwesenheit von Mitarbeitern des K selbst bedienen. Aufgrund eines Fahrfehlers verursacht A einen Schaden am Radlader i.H.v. € 30.000,00. Seine Betriebshaftpflichtversicherung weigert sich, den Schaden zu übernehmen und verweist auf § 4 I Nr. 6 b) ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AHB). |
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Die Bedeutung von Herstellervorgaben
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Rechtsanwalt Carl Elmar Hutter
Darum gehts: Die Klägerin wurde mit dem Austausch diverser Fenstern in einer Wohnanlage beauftragt. Sie bestellte 34 maßgefertigte PVC-Rundbogenfenster bei der Beklagten und verbaute diese. Nach den Herstellervorgaben darf bei einem Fensterflügel mit einem Gewicht von 80 kg der Abstand zwischen dem oberen Lenkerlager und dem höchsten Punkt des Rundbogens nicht größer als 400 mm sein. Dieses Maß ist bei den gelieferten Fenstern um mehr als die Hälfte überschritten. Die Fenster weisen ein Gewicht von 23,4 kg pro Flügel auf. In der Folgezeit rügte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Schwergängigkeit sämtlicher Drehkipp- und Drehflügel. Sie verlangte die Mängelbeseitigung. Die Schwergängigkeit sei auf die nicht nach Herstellervorgaben konstruierten Fenster zurückzuführen. |
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Zugesicherte Eigenschaft
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Rechtsanwältin Annette Frobenius
Darum gehts: A und B schlossen einen Vertrag über Lieferung und Einbau eines Blockheizkraftwerkes (BHKW) und einer Photovoltaikanlage. Der ursprünglich nur das BHKW umfassende Vertrag war nachträglich um die Lieferung der Solaranlage erweitert worden, nachdem B erklärt hatte, der von beiden Anlagen gemeinsam erzeugte Strom könne für ein Entgelt von knapp 1 DM pro Kilowattstunde in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden. Obwohl die Mengen von eingespeistem Solar- und BHKW-Strom normalerweise getrennt erfasst werden müssten, könne bei dem Vorhaben des A aufgrund einer baulichen Besonderheit ein Zwei-Wege-Zähler eingebaut werden, mit der Folge, dass die erzeugte und zu verkaufende Strommenge nicht für jede Anlage getrennt ermittelt werden könne. Es wäre daher möglich, für den gesamten Strom den hohen Einspeisepreis für Solarstrom zu erzielen. |
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Nachträge: Anordnung nur bei Willenserklärung
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Rechtsanwältin Dr. Anke Leineweber
Darum gehts: Ein Haustechnikunternehmen wird nach Insolvenz des ursprünglichen AN und dessen insolvenzbedingter Kündigung vom AG mit der Restfertigstellung des Gewerks zu gleichen Konditionen beauftragt. Allerdings ist durch die Insolvenz des Vorunternehmers und die Neuvergabe schon ein mehrwöchiger Stillstand entstanden, durch den die ursprünglichen Bauzeitenpläne obsolet werden. In der Folgezeit kommt es zu immer weiteren Verzögerungen – insgesamt 46 Wochen – die aus Sicht der AN als Folge von Planungsverzögerungen und unzureichender Koordinierung durch die Architekten und Ingenieure des AG verursacht sind. |
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Zehn Prozent Gewährleistungssicherheit: Unwirksam
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Rechtsanwalt Sebastian Büchner
Darum gehts: Bei einem Bauvertrag über Sanierungsarbeiten mit einer Pauschalvergütung von € 3.667.000 enthalten die vom Auftraggeber (AG) gestellten Geschäftsbedingungen die Verpflichtung des Auftragnehmers (AN), eine Vertragserfüllungssicherheit über 5 Prozent der Bausumme = € 183.350 zu stellen, die erst nach vorbehaltloser Annahme der Schlusszah-lung zurückzugeben ist sowie für den Zeitraum nach Abnahme eine weitere Sicherheit von ebenfalls 5 Prozent. Im Jahre 2002 wird die Vertragserfüllungsbürgschaft gestellt. Im Jahre 2003 verweigert der AG die Abnahme der erbrachten Bauleistungen. Im Jahre 2005 gerät der AN in Insolvenz. Der AG er-rechnet eine Überzahlung des AN in Höhe von € 385.653 und verklagt die Bürgin. |
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Mängel der Kaufsache/Rücktrittsrecht Käufer
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Rechtsanwalt Dr. Manfred Böck
Darum gehts: Regelmäßig entsteht Streit zwischen Verkäufer und Käufer bei Lieferung einer mangelhaften Kaufsache, wenn mehrere vorausgegangene Reparaturversuche den Mangel nicht beseitigt haben und sich erst später – hier im Verlaufe des Prozesses – herausstellt, dass der Mangel mit relativ wenig Aufwand beseitigt hätte werden können. Zum Zeitpunkt der Mängelrüge und der ergebnislosen Reparaturversuche war dies jedoch nicht bekannt. |
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Global- oder Detailpauschalvertrag?
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Rechtsanwalt Sebastian Büchner
Darum gehts: Ein Bauunternehmer (BU) wird beauftragt, bei der Sanierung mehrerer Wohngebäude Werkleistungen zu erbringen, insbesondere den Fassadenvollwärmeschutz sowie Arbeiten an Sockeln und Balkonen. Zunächst wird ein Leistungsverzeichnis (LV) erstellt und ein Angebot auf Einheitspreisbasis. In der Schlussphase der Verhandlungen einigt man sich auf einen Pauschalbetrag. Der Vertrag nimmt Bezug auf das LV. Außerdem enthält er die Klausel „die Leistung des Auftragnehmers umfasst sämtliche notwendigen Arbeiten, die für eine komplette, in sich abgeschlossene, gebrauchs- und nutzungsfertige Ausführung erforderlich sind“. |
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Funktionsunfähigkeit
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Rechtsanwältin Gritt Diercks-Oppler
Darum gehts: Der Auftraggeber hat eine Werkleistung, einen Sickerschacht beauftragt. Nach der Herstellung des Schachtes muss er feststellen, dass der Sickerschacht nicht funktioniert. Es treten immer wieder erhebliche Verstopfungen in dem Kanalrohr auf. Er macht Minderung geltend und zwar in Höhe des gesamten für diese Leistung gezahlten Werklohnes. Außerdem verlangt er Schadensersatz für die Entfernung des untauglichen Sickerschachts. |
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Honorarkürzung bei fehlendem Bautagebuch
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Rechtsanwältin Annette Frobenius
Darum gehts: Ein Architekt (A) verklagt seinen auftraggebenden Bauherren (B) auf Resthonorar aus drei Bauvorhaben, während B im Rahmen einer Widerklage Gegenansprüche wegen nicht geführter Bautagebücher geltend macht. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, das Führen des Bautagebuchs gehöre nicht zu den Leistungspflichten des A, dieser könne sich allenfalls schadensersatzpflichtig machen, sofern er seine Überwachungspflichten nicht dokumentieren könne. |
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