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Recht auf Urkundeneinsicht statt Baubuch 
Rechtsanwältin Dr. Anke Leineweber
Rechtsanwältin Dr. Anke Leineweber

Darum gehts: Durch das GSB wurde der Empfänger von Baugeld verpflichtet, das Baugeld nur zur Befriedigung solcher Personen oder Firmen zu verwenden, die an der Herstellung des Bauobjekts beteiligt sind. Sicherungsinstrument war das Baubuch, zu dessen Führung jeder verpflichtet war, der für einen Neubau oder Umbau Baugelder verwendete, d.h. solche Geldmittel, die im Grundbuch des Bauherrn durch Grundschuld abgesichert sind.
Da die Pflicht zur Baugeldverwendung und zur Bauchbuchführung strafrechtlich sanktioniert war, gewann seit den Baupleiten der 70er und 80er Jahre das uralte GSB neue Relevanz. Denn strafrechtlich haften die Geschäftsführer einer insolventen Kapitalgesellschaft dem geschädigten Bauunternehmer oder Subunternehmer für den Forderungsausfall. Zivilrechtlich kann dieser vom Geschäftsführer eines insolventen Vertragspartners Schadensersatz verlangen. Grundlage zum Nachweis der empfangenen Baugelder ist das Baubuch, das damit Beweisdokument für die Höhe des Schadensersatzanspruchs ist. Zum 1.1.2009 wurde das modernisierte GSB zum BauFordSiG; der Baugeldbegriff wurde erweitert, das Baubuch jedoch abgeschafft.
Entscheidung des Gerichts: Gem. OLG Köln, Urteil vom 22.7.2010 - Az.: 7 U 2/10 - hat der Bauunternehmer zwar nicht mehr den Anspruch auf Vorlage des Baubuches, wohl aber gemäß § 810 BGB Anspruch auf Vorlage aller Urkunden, die für die betroffene Baustelle de Baugeldverwendung dokumentieren.
Folgen für die Praxis: Der Gesetzgeber ließ zwar das Baubuch wegfallen, der Bauunternehmer kann jedoch trotzdem Einsicht in diejenigen Beweisdokumente verlangen, welche zur Durchsetzung seines Schadensersatzanspruchs gegen den Geschäftsführer des insolventen Auftraggebers notwendig sind. Er hat Anspruch auf Einsichtnahme in alle Werkverträge, Kreditverträge, Zahlungsnachweise, insbesondere auch zum Einsatz von Eigenmitteln und dessen Zeitpunkt, aus denen sich für die betreffende Baustelle die Verwendung der Baugelder ergibt. Der Anspruch auf Einsicht in diese Unterlagen richtet sich gegen den Besitzer, d.h. die Kapitalgesellschaft, die Vertragspartner ist, nicht gegen den Geschäftsführer. Bei Insolvenz besteht das Recht gemäß § 4 InsO gegenüber dem Insolvenzverwalter. Allerdings muss man nicht die eingetretene Insolvenz abwarten. Feststellungsklage auf das Bestehen der Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers kann schon vorher erhoben werden – wenn der Forderungsausfall mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.


Kanzlei: Böck, Oppler, Hering, Köln.

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