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Amerikanische Discovery  
Dr. Wolfgang Hering rechtsanwals
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Hering

Darum gehts: Das deutsche und das US-amerikanische Recht sind nicht nur in materiell-rechtlicher Hinsicht grundverschieden, sondern auch prozessrechtlich. Nach deutschem Recht gibt es eine klare Verteilung der Beweislast: Die Partei, die für sie günstige Rechtsfolgen aus einem bestrittenen Tatsachenvortrag geltend machen will, ist gehalten, die erforderlichen Beweise, also z.B. Urkunden, dem Gericht vorzulegen. Wer über die erforderlichen Beweise nicht verfügt, läuft Gefahr, den Prozess zu verlieren.
Ganz anders im amerikanischen Zivilprozessrecht: Hier sind alle Parteien des Rechtsstreits verpflichtet, alle in ihrem Besitz befindlichen, den Rechtsstreit betreffenden Informationen und Dokumente offenzulegen, und zwar nicht nur die für sie günstigen Beweismittel, sondern auch die Beweismittel, die der Gegenseite nützen. Diese sogenannten „Discovery“ im Vorfeld der mündlichen Verhandlung birgt die Gefahr der Ausforschung. Zuweilen haben deutsche Unternehmen, die in US-Rechtsstreite verwickelt waren, versucht, die US-Discovery abzuwehren, in dem sie auf das Haager Abkommen zur Beweisaufnahme im Ausland verwiesen. Die US-amerikanischen Gerichte haben das Haager Übereinkommen jedoch seit jeher nicht als Hindernis gesehen, deutschen Prozessbeteiligten unmittelbar Offenlegungspflichten aufzuerlegen. Insbesondere in Zeiten der heutigen „electronic Discovery“, ist die Beweisaufnahme tendenziell noch ausufernder geworden ist als früher. Hoffnungen auf deutscher Seite, dass dies der Anlass sein könnte, die ausufernde Beweisaufnahme im Verhältnis zu deutschen Prozessbeteiligten etwas einzuschränken, sind jedoch, wie ein unlängst ergangenes Urteil des US-District Court für den District Utah vom 21.01.2010 (Access Data Corp. v. ALSTE Technologies GmbH) zeigt, vergebens. Das Gericht zeigte sich durch die Argumentation des beklagten deutschen Unternehmens, wonach die Offenlegung seiner Datenbestände gegen deutsche datenschutzrechtliche und strafrechtliche Bestimmungen verstoße, unbeeindruckt und ordnete die sehr weitgehende Offenlegung der Kundendatenbank der Beklagten an.

Folgen für die Praxis: Den ausufernden Beweiserhebungsmaßnahmen in US-amerikanischen Zivilprozessen lässt sich in der Praxis aus deutscher Sicht kaum etwas entgegensetzen. Wenn ein deutsches Unternehmen erst einmal in ein US-amerikanisches Verfahren verwickelt ist, hilft auch der Verweis auf die in Deutschland viel strengeren datenschutz- bzw. strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutz vertraulicher Informationen wenig. Der einzig effektive Schutz vor einer derartigen Ausforschung besteht in der Vermeidung US-amerikanischer Verfahren, insbesondere natürlich durch die Vereinbarung eines Gerichtsstandes außerhalb der USA oder durch eine Schiedsklausel. Wenn diese Chance bei Vertragsschluss verpasst wird, lässt sich dies im Nachhinein praktisch kaum noch korrigieren.
Kanzlei: Böck Oppler Hering, München/www.bohlaw.de

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