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Berechnungsbasis des Kostenzuschusses 
Rechtsanwältin Annette Frobenius
Rechtsanwältin Annette Frobenius

Darum gehts: Ein ausführendes Unternehmen (AN) schließt mit einem Grundstückseigentümer (AG) 2001 einen Vertrag über die Verlegung einer Pumpendruckleitung. Diese wird, vertragswidrig, teilweise auf dem Nachbargrundstück verlegt, was einen Mangel darstellt. Der AN wird zur Mangelbeseitigung durch Neuverlegung der Leitung, ohne Beeinträchtigung des Fremdgrundstücks, verurteilt. Der AG haftet hierbei mit 25 Prozent.
Die Parteien streiten nun darüber, auf welcher Basis der Betrag zu errechnen ist, mit dem sich der AG an den Mangelbeseitigungskosten zu beteiligen hat.
Während der AG die ursprünglichen Vertragspreise aus dem Jahr des Vertragsschlusses zugrunde legt, basiert die Berechnung des AN auf der üblichen und angemessene Vergütung zum Zeitpunkt der Mangelbeseitigung im Jahr 2006.
Im Urteil des BGH vom Urteil vom 27.05.2010 - VII ZR 182/09, werden beide Kostenermittlungsarten verworfen.
Der BGH stellt vielmehr auf die tatsächlichen – um etwaige Sowieso-Kosten bereinigte – Selbstkosten ab, die beim AN durch die Mangelbeseitigung angefallen sind. Hintergrund hierfür ist, dass der AN zur mangelfreien Erbringung der Werkleistung vertraglich verpflichtet ist und für die Mangelbeseitigung keinen zusätzlichen Werklohn verlangen kann. Er darf also auch bei einer Mithaftung des AG durch die reine Mangelbeseitigung seinen ursprünglichen Gewinn nicht steigern.
Folgen für die Praxis: Für den AN folgt hieraus, dass er die Mangelbeseitigung gewissenhaft kalkulieren und dem AG gegenüber sogar offen legen sollte, um Diskussionen über die Erforderlichkeit von Einzelpositionen und Aufwand zu vermeiden.
Dem AG ist zu raten, überprüfen zu lassen, ob der für die Mangelbeseitigung getätigte Aufwand auch von einem wirtschaftlich denkenden Dritter veranlasst worden wäre und ob dieser tatsächlich zu den Selbstkosten des AN in Rechnung gestellt wurde.
Kanzlei: Böck Oppler Hering, München/www.bohlaw.de

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