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Eignungsprüfung bei Beschränkter Ausschreibung 
Rechtsanwältin Gritt Diercks-Oppler
Rechtsanwältin Gritt Diercks-Oppler

Darum gehts: Gemäß § 3 Abs. 3 VOB/A hat der öffentliche Auftraggeber die Möglichkeit, Leistungen im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb zu vergeben. Neben den Tatbeständen, die eine beschränkte Ausschreibung bereits nach der VOB/A 2006 gestattet haben, wurden in der VOB/A 2009 Wertgrenzen aufgenommen, die dem Auftraggeber die Beschränkte Ausschreibung gestatten.
Unabhängig davon ist der öffentliche Auftraggeber bei der Beschränkten Ausschreibung und der Freihändigen Vergabe gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 6 VOB/A verpflichtet, die Eignung der Bewerber zu prüfen, bevor er sie zur Angebotsabgabe auffordert. Diese Eignungsprüfung kann der öffentliche Auftraggeber nur dann vornehmen, wenn er Unterlagen gefordert und erhalten hat, aus denen er die Eignung ablesen kann. Wurden diese Unterlagen von den Unternehmen nicht abgefordert, dann kann der Auftraggeber keine Eignungsprüfung vornehmen.
Unterlässt der öffentliche Auftraggeber die Eignungsprüfung, so verstößt er auch bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte gegen das Vergaberecht. Er darf auf die vorliegenden Angebot keinen Zuschlag erteilen, da er die Eignungsprüfung, zu der er gemäß § 16 Abs. 2 VOB/A verpflichtet ist, nicht vornehmen kann. Denn wenn er von den Bewerbern keine Eignungsnachweise verlangt hat, kann nichts geprüft werden.
Folgen für die Praxis: Insbesondere im Rahmen des Konjunkturpaketes wählen öffentliche Auftraggeber häufig ohne vorherige Prüfung der Eignung eine Reihe von Unternehmen aus und fordern diese im Rahmen einer Beschränkten Ausschreibung zur Abgabe des Angebotes auf. Diese Praxis ist unzulässig. Allein die Tatsache, dass die Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder dem Architekten oder Ingenieur bekannt sind, führt nicht dazu, dass der öffentliche Auftraggeber ausreichend Informationen über die Eignung der Unternehmen hat. Ein Unternehmen hat auch unterhalb der Schwellenwerte die Möglichkeit Schadensersatz einzuklagen, wenn sein Angebot nicht den Zuschlag erhält.

Fordert der Auftraggeber die Eignungsnachweise bei der Beschränkten Ausschreibung nicht ab, so sollte der Bieter die Eignungsnachweise unaufgefordert vorlegen. Er stellt so sicher, dass sein Angebot gewertet werden darf. Die Angebote anderer Bieter, bei keine Eignungsnachweise vorgelegt haben, sind auszuschließen.


Kanzlei: Böck Oppler Hering,

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