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Elektrizitätsleitung auf privatem Grund 
Rechtsanwalt Böck
Rechtsanwalt Dr. Manfred Böck

Darum gehts: Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EV) hat im Jahr 2003 am Rande eines Privatgrundstücks unmittelbar neben der Straße auf einem Grundstücksstreifen eine Leitung verlegt innerhalb eines Versorgungsgebiets. Der Eigentümer (ET) des Grundstücks hat nunmehr die Verlegung auf öffentlichen Grund verlangt mit der Begründung, dass die Benutzbarkeit seines Grundstücks beeinträchtigt sei.
Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 28.04.2010 – VIII ZR 223/09) hat den Anspruch des ET´s auf Beseitigung der Leitung bzw. Verlegung, zurückgewiesen. Jedem ET ist die Pflicht auferlegt, das Anbringen und Verlegen von Elektrizitätsleitungen für Zwecke der örtlichen Versorgung auch auf seinem Grundstück zu dulden. Es handelt sich hier um eine nach Art. 14 II 2 GG zulässige Bestimmung der Schranken des Eigentums. Die in den Grenzen der Notwendigkeit und Zumutbarkeit bestehende Duldungspflicht beschränkt die Privatnützigkeit des Grundeigentums im Interesse einer leistungsfähigen Elektrizitätsversorgung der örtlichen Gemeinschaft und ist als solche nur auf ET´s beschränkt, die die Vorteile der Elektrizitätsversorgung für ihr Grundeigentum selbst in Anspruch nehmen (so auch im vorliegenden Fall). Wo im Einzelfall die Grenze zu ziehen ist, außerhalb derer die Belastung des ET´s nicht mehr von der Sozialpflichtigkeit gedeckt wird, sondern ein nicht mehr entschädigungslos hinzunehmendes Sonderopfer darstellt mit der Folge eines Anspruchs auf Beseitigung, ist jeweils wertend an Hand der berührten Belange des Allgemeinwohls (möglichst kostengünstige und leistungsfähige Energieversorgung) und der betroffenen ET-Interessen festzustellen.
Hierbei räumt der BGH dem Versorgungsunternehmen ein Auswahlermessen dahin ein, ob privater Grund oder öffentlicher Grund für die Verlegung der Leitung in Anspruch genommen wird. Der BGH verneint ausdrücklich einen Grundsatz dahin, dass öffentliches Grundeigentum vorrangig in Anspruch zu nehmen sei.
Folgen für die Praxis: Im Falle der Planung von Versorgungsleitungen sollte der private Grundstückseigentümer möglichst frühzeitig mit dem Versorgungsunternehmen Kontakt aufnehmen, um seine Interessen einzubringen und zu verhindern, dass auf der Grundlage des Auswahlermessens sein Grundstück in Anspruch genommen wird.

Kanzlei: Böck Oppler Hering, München.

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