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Compliance am Bau 
Dr. Michael Scheffelt
Rechtsanwalt Dr. Michael Scheffelt

Darum gehts: : Compliance bedeutet Haftungsvermeidung. Im Baugewerbe ist die Haftung gegenüber Vertragspartner oder Dritten seit jeher ein zentrales Thema. Spektakuläre Fälle wie der Einsturz der Eishalle in Bad Reichenhall oder Kölner U-Bahn-Fall befeuern die Diskussion. Haftungsfälle kosten viel Geld. Maßnahmen zur Haftungsvermeidung stehen daher im ureigensten Interesse von Bauunternehmen. Zu dieser wirt-schaftlichen Triebfeder zur Haftungsvermeidung gesellt sich seit jüngerer Zeit eine weitere hinzu.
Ausgelöst durch spektakuläre Management-Fehler und daraus resultierende Firmenzusammenbrüche hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten zur persönlichen Inanspruchnahme von Führungskräften weiter ausgedehnt. Ein Manager (Vorstand einer Aktiengesellschaft oder Geschäftsführer einer GmbH) hat im Rahmen seiner allgemeinen Sorgfaltspflicht das von ihm geführte Unternehmen so zu organisieren, dass das Unternehmen sowie seine Mitarbeiter nicht gegen geltendes Recht verstoßen (§ 43 Abs. 1 GmbHG bzw. § 93 Abs. 1 AktG). Bei Verstößen kann die Gesellschaft den Manager unbeschränkt persönlich auf Schadensersatz in Anspruch nehmen (§ 93 Abs. 2 AktG, § 43 GmbHG). Auch eine persönliche Haftung gegenüber Dritten, sei es auf vertraglicher oder gesetzlicher Basis, ist ebenso denkbar wie eine ordnungswidrigkeiten- oder strafrechtliche Verantwortlichkeit.
Im Baubereich besonders sensibel sind die Verkehrssicherungspflichten, der vertragliche Haftungsbereich, Kartell- und sonstige Wettbewerbsverstöße, sowie die Produkt- und die Umwelthaftung. Ein typisches Beispiel ist auch das wider-rechtliche Verschaffen von Aufträgen („Schmiergeld“). Jeder öffentliche Auftraggeber in Deutschland ist verpflichtet, ein Unternehmen wegen Unzuverlässigkeit von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren auszuschließen, wenn ihm z.B. ein Bestechungsvergehen vorgeworfen werden kann (§§ 7a Nr. 2 Abs. 1 VOL/A, 8a Nr. 1 Abs. 1 VOB/A, 11 Abs. 1 VOF). Für Unternehmen, die einen größeren Teil ihres Umsatzes mit öf-fentlichen Auftraggebern erzielen, kann dies zu einer tiefgreifenden Krise führen. Hier helfen dann nur noch unverzügliche Selbstreinigungsmaßnahmen.
Konsequenzen für die Praxis: Wirtschaftliche Vorteile des Unternehmens ebenso wie Vermeidung der persönlichen Haf-tung der Führungsorgane legen eine sachgerechte innere Or-ganisation des Unternehmens zur Haftungsvermeidung nahe. Wesentliche Elemente einer derartigen Compliance-Organisation sind die (frühzeitige) Risikoerkennung, die sachgerechte Risikobewertung, das Ergreifen von Vermeidungs-maßnahmen, die angemessene organisatorische Umsetzung sowie die Kontrolle der getroffenen Maßnahmen und – ganz wesentlich – die entsprechende Dokumentation der Vorgänge. Zur weiteren Absicherung der Führungskräfte sollte der Abschluss einer diese Risiken erfassenden Versicherung erwogen werden (sog. D&O-Versicherung).

Kanzlei: Böck Oppler Hering, München.

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