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Wertung von Nebenangeboten – Nur wenn Gleichwertigkeit nachgewiesen 
Dr. Rainer Noch Rechtsanwalt
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Darum gehts: Die Vergabestelle (VSt.) schrieb EU-weit im Offenen Verfahren für eine Ortsumgehung Erd- und Oberbauarbeiten aus. Nebenangebote waren zugelassen. Nicht zugelassen waren Nebenangebote mit Pauschalierungen für Leistungen im Bereich des Erdbaus. Die Nebenangebote mussten zahlreiche Mindestanforderungen erfüllen, und die Gleichwertigkeit der Angebote war bereits mit der Angebotsabgabe nachzuweisen.
Auf die Ausschreibung bewarben sich auch die spätere Antragstellerin (ASt., mit einem Hauptangebot und fünf Nebenangeboten) und die spätere Beigeladene (Bgl. mit acht Nebenangeboten). Die VSt. teilte der ASt. gem. § 101a GWB mit, dass sie beabsichtige, den Zuschlag auf das Angebot der Bgl. zu erteilen. Bei der Festlegung der Wertungssumme habe sie zwei Nebenangebote der ASt. nicht berücksichtigen können.

Die ASt. rügte die Nichtberücksichtigung ihrer Nebenangebote sowie die Berücksichtigung der Nebenangebote der Bgl. Als die VSt. der Rüge der ASt. z.T. nicht abhalf, leitete die ASt. bei der VK Lüneburg ein Nachprüfungsverfahren ein.
Die VK Lüneburg wies mit Beschluss vom 08.01.2010 (Az.: VgK-68/2009) das Nachprüfungsbegehren der ASt. als unbegründet ab.
Das streitige Nebenangebot der ASt. sah die Einbringung von Papierasche anstelle des von der VSt. im Amtsentwurf geforderten Mischbinders (Kalk/Zement) vor. Die Gleichwertigkeit der Papierasche hatt die ASt. nicht nachgewiesen. Die VSt. hat zu Recht das Nebenangebot der ASt. nicht als gleichwertig angesehen und bei der Wertung unberücksichtigt gelassen.
Demgegenüber durften die Nebenangebote der Bgl. von der VSt. bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots berücksichtigt werden. Die VSt. hatte die Vorteile und Risiken der Nebenangebote hinreichend abgewogen und bewertet.
Folgen für die Praxis: Die Entscheidung der VK Lüneburg zeigt, dass die Anforderungen der VSt. an Nebenangebote strikt von den Bietern eingehalten werden müssen.
Erfüllt ein Nebenangebot nicht die Mindestanforderungen oder wird die Gleichwertigkeit nicht bereits mit der Angebotsabgabe nachgewiesen, so ist es bei der Wertung nicht zu berücksichtigen – Nachbessern ist zwecklos.

Kanzlei: Böck Oppler Hering, München.

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