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Wer zahlt für Lücken im LV? 
Rechtsanwältin Dr. Anke Leineweber
Rechtsanwältin Dr. Anke Leineweber

Darum gehts: Pauschalverträge über eine schlüsselfertige Generalunternehmer-Leistung sind in der Praxis gekennzeichnet durch das Bestreben des Auftraggebers, Lücken im Leistungsverzeichnis mittels einer sog. Funktionalitätsklausel auf Kosten des AN zu schließen. Nach der Rechtsentwicklung der letzten 20 Jahre ist für den Baurechtler klar, dass bei einem sog. Globalpauschalvertrag mit erkennbaren Lücken in der Beschreibung der Leistung der Generalunternehmer nicht nur das Mengenrisiko trägt, sondern auch Leistungen die nicht beschrieben, jedoch für die Funktionsfähigkeit der Bauleistung notwendig sind, ohne Anspruch auf Nachtragsvergütung zu erbringen hat. Ist Grundlage des Pauschalvertrages dagegen ein vom Auftraggeber gestelltes, detailliertes Leistungsverzeichnis oder ein Baubuch mit detaillierten Plänen, so liegt ein sogenannten Detailpauschalvertrag vor, der den Auftragnehmer zu Nachforderungen berechtigt.
Ein aktuelles Urteil des OLG Koblenz (1 U 415/08 vom 31.03.2010) zieht in markanter Weise die Grenze zwischen dem Ziel des Auftraggebers, die Risiken eines über die detaillierte Leistungsbeschreibung hinaus gehenden Leistungsumfangs dem Auftragnehmer aufzubürden, und dem des AN, Mehrkosten zu vermeiden.
Grundsätzlich ist eine Verlagerung des kalkulatorischen Risikos auf den Auftragnehmer zwar möglich, wegen ihrer Ungewöhnlichkeit müssen an eine solche Vereinbarung jedoch sehr streng Anforderungen gestellt werden. Sie liegen nicht vor, wenn der Vertrag, das Protokoll der Vergabeverhandlung und / oder das Protokoll des technischen Aufklärungsgesprächs keine eindeutige Regelung erkennen lässt, die Risikoverteilung bei lückenhafter Leistungsbeschreibung und der Notwendigkeit umzuplanen oder ergänzend zu planen, zu Lasten des AN vorzunehmen.
Eine Vertragsklausel mit dem Inhalt: „Die nachfolgende Leistungsbeschreibung kann nur als Funktionalitätsbeschreibung mit zusätzlichen Einzelpositionen gewertet werden. Der Bieter wird aufgefordert, die evtl. unvollständige Beschreibung durch die umfangreichen Detailpläne zu ergänzen. …“ reicht für eine Pauschalvereinbarung zugunsten des Auftraggebers nicht aus. Der Auftraggeber musste zusätzlich vier Millionen Euro zahlen.
Folgen für die Praxis: Das Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das auch beim Pauschalvertrag gefordert wird, ist nur gegeben, wenn bei offenkundigen Mängeln und Lücken der Leistungsbeschreibung die notwendigen Zusatzleistungen für den Richter bereits im Rahmen seiner Angebotskalkulation erkennbar gewesen sind. Auf Planungsfehler muss der Bieter bei Prüfung der Ausschreibungsunterlagen nicht hinweisen, weil er diese nur unter kalkulatorischen Aspekten prüft, § 4 Nr. 3 VOB/B gilt erst nach Vertragsschluss.

Kanzlei: Böck Oppler Hering, Köln.

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