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-   RECHTECK
Unfälle auf dem Baugerüst 
rechtsanwalt carl elmar hutter
Rechtsanwalt Carl Elmar Hutter

Darum gehts: Ein hohes Baugerüst kommt bei einem Sturm zum Einsturz. Ausgerechnet während des Einsturzes befindet sich ein Klempner auf dem Gerüst und kommt schwer zu Schaden. Er behauptet, das Gerüst sei nicht nach DIN 4420 abgesichert gewesen. In einem zweiten Fall bricht ein Bauhandwerker bei der Begehung des Baugerüstes auf einem querliegenden Brett ein. In einem dritten Fall lässt ein Zimmerer von einem Gerüstbauer ein Baugerüst errichten, das er eigenmächtig ab und wieder aufbaut. Der nachfolgend darauf arbeitende Spengler stürzt wegen eines nicht ordnungsgemäß befestigten Geländerholmes vom Gerüst und verletzt sich schwer.
Entscheidung des Gerichts: Bei den drei Fällen handelt es sich jeweils um 1. BGH, Urteil vom 27.04.1999 - VI ZR 174/98, 2. BGH, Urteil vom 04.03.1997 - VI ZR 51/96 und 3. OLG Stuttgart, Urteil vom 28.04.2009 - 6 U 56/08. Alle drei Urteile betreffen einen oft übersehenen, aber entscheidenden Aspekt der Haftung des Gerüstbesitzers. Dieser haftet wie ein Gebäudebesitzer gemäß §§ 836 f. BGB zunächst verschuldensunabhängig.Im ersten Fall stellt der BGH die Regeln für diesen Exculpationsbeweis auf, der den Gerüstbauer von der Haftung befreit. Er muss nachweisen, dass bei Errichtung und Unterhaltung des Gerüstes alle aus technischer Sicht gebotenen Maßnahmen ergriffen wurden, um der Gefahr eines Einsturzes bei starkem Sturm zu begegnen. Der Geschädigte muss nicht beweisen, dass die DIN 4420 nicht eingehalten wurde. Es reicht aus, dass das Gerüst nicht standhaft genug war und er deshalb verletzt wurde.
Den zweiten Fall löst der BGH entsprechend und geht sogar noch einen Schritt weiter: Es gibt einen sog. Anscheinsbeweis dafür, dass das Baugerüst fehlerhaft ist, wenn ein zur Begehung bestimmtes Brett einfach bricht. Der Geschädigte muss also nicht einmal die Fehlerhaftigkeit der Konstruktion (Standhaftigkeit im ersten Fall) näher darlegen, der Bruch des Brettes reicht bereits aus.
Der dritte Fall beleuchtet einen weiteren Aspekt. Gerüstbesitzer im Sinne des Gesetzes ist nicht zwingend der Gerüstbauer, sondern derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft ausübt. Durch den eigenständigen Umbau des Gerüstes ging die tatsächliche Sachherrschaft auf den Zimmerer über. Das Gericht betont, dass auch der Mieter eines Gerüsts ein Gerüstbesitzer im Sinne des § 863 Abs. 3 BGB sein kann und damit der verschärften Haftung unterliegt.
Folgen für die Praxis: Das jüngste Urteil des OLG Stuttgart zeigt, dass an Gerüstbauer hohe Anforderungen im Hinblick auf die Absicherung und die Dokumentation der Absicherung gestellt werden. Wegen der Beweislastumkehr und der Gefahr eines Anscheinsbeweises ist eine lückenlose Dokumentation der Gerüstsicherheit unerlässlich. Diese Pflichten treffen auch den Mieter des Gerüstes, dem u. U. die entsprechenden Fachkenntnisse fehlen. Ihm sei vor Inbenutzungnahme des Baugerüstes daher dringend die Lektüre der DIN 18451 anheim gelegt.


Kanzlei: Böck Oppler Hering, München.

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