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Gerichtsstandklausel in Website  
Dr. Wolfgang Hering Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Hering

Darum gehts: In nationalen wie internationa-len Handelskaufverträgen spielt die Vereinbarung Allgemeiner Geschäftsbedingungen eine sehr wesentliche Rolle. In diesen finden sich in aller Regel auch Gerichtsstandklauseln. Insbesondere in internationalen Handelskäufen ist der Lieferant daran interessiert, einen Gerichtsstand am eigenen Unternehmenssitz zu vereinbaren, um im Streitfall nicht in einen Prozess vor einem ausländischen Gericht verwickelt zu werden. Im innendeutschen Rechtsverkehr reicht es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, wenn die Vertragspartei, die ihre Allgemeine Geschäftsbedingungen in den Vertrag einbeziehen will, hierauf rechtzeitig Bezug nimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können auch Vertragsinhalt werden, wenn der Kunde diese nicht kennt, solange er die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat, z.B. durch Anforderung oder Einsicht beim Verwender
Ob dies ebenfalls für den internationalen Handelskauf gilt, hatte unlängst das OLG Celle (Beschluss vom 24.07.2009, Az: 10 W 48/09, IPRax 2010, 164) zu entscheiden. Ein österreichisches Unternehmen bestellte bei seinem deutschen Softwarehersteller Produkte per Telefax. Dieser bestätigte die Bestellung ebenfalls per Telefax. Im Schreiben wies er darauf hin, dass seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, die auf seiner Internetseite und in seinen Geschäftsräumen einsehbar sind. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen war als ausschließlicher Gerichtsstand der Ort vorgesehen, an dem der Lieferant seinen Sitz hat. Das OLG Celle hatte zu entscheiden, ob hiermit eine wirksame Gerichtsstandvereinbarung zustande gekommen war und verneinte dies mit der Begründung, dass bei internationalen Handelskäufen, anders als im nationalen Rechtsverkehr, strengere Formerfordernisse hinsichtlich der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen. Es sei daher ein Hinweis auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme auf der Internetseite des Lieferanten nicht ausreichend. Damit war ein deutscher Gerichtsstand nicht wirksam vereinbart.
Folgen für die Praxis: Die in Deutschland mittlerweile weit verbreitete Praxis, hinsichtlich der eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf deren Wiedergabe in der Unternehmenswebsite zu verweisen, mag bei innerdeutschen Rechtsgeschäften ausreichend sein, nicht jedoch im internationalen Rechtsverkehr. Jedem Unternehmen, das international tätig ist und Wert auf die Geltung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen legt, ist daher dringendst anzuraten, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtzeitig an seine Kunden per Brief, Telefax oder wenigstens E-Mail zu übersenden und ausdrücklich darauf zu verweisen, dass diese gelten. Wird dies versäumt, kann dies zur Folge haben, dass im Streitfall nur der Weg zu den Gerichten am Sitz des Kunden im Ausland bleibt.

Kanzlei: Böck Oppler Hering. München.

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