Samstag, 4. Februar 2012 Schriftgröße Schriftgröße: Normal Schriftgröße: Grö�er
Click here for the english Version of www.allgemeinebauzietung.de
-   RECHTECK
Bauleitung bei Pflasterarbeiten 
Pflasterverlegung Rechtsanwalt hermann röder
Rechtsanwalt Hermann Röder

Darum gehts: Nach dem Bau von gepflasterten Verkehrsflächen kam es zu großflächigen Setzungen. Der beklagte bauleitende Architekt war an der Planung der Tragschicht nicht beteiligt. Er prüfte nur die Lieferscheine des für die Tragschicht verwendeten Materials, nicht das Material selbst; auch eine Inaugenscheinnahme unterblieb. Die Bauherrin verklagt den Architekten auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Verletzung seiner Objektüberwachungspflichten. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens steht fest, dass ein zu hoher Feinkornanteil des Unterbaumaterials Ursache der Setzungen des Pflasters ist.
Entscheidung des Gerichts: Das OLG Naumburg hat in seinem Urteil vom 13.05.2005 - 6 U 4/05 festgestellt: Hat der objektüberwachende Architekt nicht den Untergrund für das Pflaster geplant, obliegen ihm gesteigerte Prüfungspflichten. Er hat die Lieferscheine und die Gütezertifikate des Herstellers des verwendeten Materials zu kontrollieren. Zudem hat er auch das gelieferte Material in Augenschein zu nehmen und zu prüfen. Bei den Pflasterarbeiten handelt es sich um wichtige und kritische Baumaßnahmen mit einem hohen Mängelrisiko. Deshalb ist der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet. Dies gilt in besonderem Maße, wenn das Bauwerk nicht nach eigener Planung des Architekten, sondern nach den Vorgaben eines Dritten ausgeführt wird. Angesichts dieses gesteigerten Prüfungsumfanges war es nicht ausreichend, sich die Lieferscheine über das für den Aufbau der Tragschicht verwendete Material (Schutt) vorlegen zu lassen. Der Beklagte hätte sich zusätzlich das entsprechende Gütezertifikat des Herstellers vorlegen lassen müssen. Darüber hinaus bestand Anlass, das gelieferte Material - wie allgemein üblich - in Augenschein zu nehmen. Denn wie sollte ein Architekt sonst seinen Kontrollpflichten nachkommen. Zum einfachen Vergleich, ob auf dem Lieferschein das Material ausgewiesen ist, das sich auch in der Leistungsbeschreibung findet, bedarf es keines Architekten, da hierzu kein Fachwissen notwendig ist. Sieht sich ein Architekt außer Stande, das einzubauende Material nach Inaugenscheinnahme selbst zu beurteilen, muss er ggf. einen entsprechenden Sonderfachmann hinzuziehen oder eine Laboruntersuchung veranlassen. Zumindest muss er aber den Bauherren darauf hinweisen, dass er das Material selbst nicht zu beurteilen vermag.
Folgen für die Praxis: Das Urteil stellt strenge und „selbsterklärende“ Anforderungen an Bauleiter und folgt dabei der schon existierenden Rechtsprechung zur Verantwortlichkeit des objektüberwachenden Architekten bei fremd geplanten und bei "wichtigen und kritischen Baumaßnahmen mit einem hohen Mängelrisiko". Nach der Bitumendickbeschichtung, der Ringdrainage und den Außenputzarbeiten erfüllen nach diesem Urteil auch die Arbeiten zum Unterbau des Pflasters diese Kriterien.

Kanzlei: Böck Oppler Hering, München.

Empfehlen Sie uns weiter:
Fügen Sie diese Seite Ihren Favoriten hinzu -
SERVICE
Aktuelle Ausgabe
ABZ 05/12, 03.02.2012
Aktuelle Ausgabe der Allgemeinen Bauzeitung ABZ
Fotostrecken
Wichtige Urteile im Baurecht
RECHTECK
Schäden durch Kanalarbeiten
Rechtsanwalt Hermann Röder
Rechtsanwalt Hermann Röder

Darum gehts: Eine Gemeinde beauftragt einen Bauunternehmer mit Kanalbauarbeiten in der Straße. Der Eigentümer eines angrenzenden Grundstücks bemerkt nach Arbeitsbeginn starke Setzungen des Hauses und des Gehsteigs. Die Beweiserhebung im Prozess ergibt, dass geplante Bauteile (Querriegel), die eine Drainagewirkung der Kanalbaumaßnahme auf Anliegergrundstücke und damit Setzungen benachbarter Gebäude verhindern sollten, nicht bzw. nur unzureichend hergestellt wurden.
Die Glosse der Allgemeinen Bauzeitung ABZ
Tuning

Über vier Milliarden Euro werden jährlich in der deutschen Tuningbranche umgesetzt. Der Wunsch, ein individuelles Gefährt zu bewegen, ist ungebrochen. Wer will schon ein Auto „von der Stange“ fahren. Dicker, breiter, tiefer lautet die Devise der Pimp-Szene, wie es neudeutsch heißt. Sogar Senioren können sich dieser Faszination nicht entziehen. Wer früher Opel Manta gefahren hat, will auch im Alter nicht zurückstecken. Aber was tun, wenn das jetzige Fortbewegungsmittel zwar auch vier Räder hat, aber geschoben werden will.
...mehr
Alle Artikel
Patzer Verlag Berlin Hannover
Koenigsallee 65, 14193 Berlin, Tel.: 030 - 89 59 03-0  | Alter Flughafen 15, 30179 Hannover, Tel.: 0511 - 674 08-0 
 

AktuellesAboShopMediadatenKontakt | Verlag | Terminkalender Baubörse | Videothek | Links | Newsletter 

Copyright 2009 by Patzer Verlag   Impressum anmelden
Ifat_Entsorga