Friday, May 18, 2012 Schriftgröße Schriftgröße: Normal Schriftgröße: Grö�er
Click here for the english Version of www.allgemeinebauzietung.de
-   Rechteck
Schäden durch Kanalarbeiten 
Rechtsanwalt Hermann Röder
Rechtsanwalt Hermann Röder

Darum gehts: Eine Gemeinde beauftragt einen Bauunternehmer mit Kanalbauarbeiten in der Straße. Der Eigentümer eines angrenzenden Grundstücks bemerkt nach Arbeitsbeginn starke Setzungen des Hauses und des Gehsteigs. Die Beweiserhebung im Prozess ergibt, dass geplante Bauteile (Querriegel), die eine Drainagewirkung der Kanalbaumaßnahme auf Anliegergrundstücke und damit Setzungen benachbarter Gebäude verhindern sollten, nicht bzw. nur unzureichend hergestellt wurden.
Der geschädigte Eigentümer klagt auf Feststellung, dass Gemeinde und Bauunternehmer als Gesamtschuldner für die Kosten der Beseitigung der Schäden haften, die Folge der Kanalbauarbeiten sind.
Entscheidung des Gerichts: Das Landgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen, weil der Geschädigte den Verursachungsnachweis nicht geführt habe. Das OLG Koblenz hat als Berufungsgericht nach weiterer Beweiserhebung mit Urteil vom 01.04.2011 – 1 U 379/06 der Klage weitestgehend stattgegeben. Einvertraglicher Schadensersatzanspruch gegen das ausführende Unternehmen besteht aufgrund einer Schutzwirkung des Bauvertrages zwischen der Gemeinde und dem Unternehmer auch zu Gunsten der Anlieger, die sich im Gefahrenbereich der vertraglichen Leistungen des Unternehmers befinden. Ein deliktischer Schadensersatzanspruch ergibt sich aus unerlaubter Handlung, und zwar aus § 823 Abs. 1 BGB, da die fehlende bzw. nicht ordnungsgemäße Herstellung der Querriegel fahrlässig war, und aus §§ 823 Abs. 2, 906 BGB wegen Verursachung von Setzungen. Die Gemeinde haftet selbst auf Entschädigung analog §§ 906 Abs. 2, 909 BGB (nachbarrechtlicher Ausgleichanspruch), weil sie mit ihren Maßnahmen im Straßenbereich dem Grundstück des Geschädigten die Stütze entzogen hat. Der Anspruch aus den §§ 906 Abs. 2, 909 BGB besteht verschuldensunabhängig.
Folgen für die Praxis: Wie so oft, hängt der Prozesserfolg vom Ergebnis der technischen Beweisaufnahme ab. Das Gericht hat im übrigen bestätigt, dass Gemeinde und Unternehmer als Gesamtschuldner haften, soweit sich die Ansprüche decken, auch wenn die Ansprüche auf verschiedenartigen Anspruchsgrundlagen beruhen. § 840 BGB ist auch anwendbar, wenn eine Haftung aus § 823 BGB und eine Haftung aus der nachbarrechtlichen Ausgleichspflicht zusammentreffen. Sollten also Ansprüche gegen den Unternehmer nicht realisierbar sein, etwa wegen Insolvenz, muss die Gemeinde dafür einstehen.

Kanzlei: Böck Oppler Hering, München.

Empfehlen Sie uns weiter:
Fügen Sie diese Seite Ihren Favoriten hinzu -
SERVICE
Aktuelle Ausgabe
ABZ 20/12, 18.05.2012
Aktuelle Ausgabe der Allgemeinen Bauzeitung ABZ
Fotostrecken
Wichtige Urteile im Baurecht
RECHTECK
Zusatzvergütung für Reparatur?
Rechtsanwalt Sebastian Büchner
Rechtsanwalt Sebastian Büchner

Darum gehts: Der vom Auftragnehmer (AN) verlegte PVC-Boden wirft bereits vor der Abnahme Blasen und Beulen. Als Ursache kommen zu große Estrichfeuchte zum Einbauzeitpunkt (hierzu hatte der AN rechtzeitig Bedenken angemeldet) sowie Endreinigungsarbeiten eines weiteren Unternehmers in Betracht, durch die das gesamte betroffene Stockwerk einige Wochen später kurzzeitig unter Wasser gesetzt worden war. Der Auftraggeber (AG) beauftragt schriftlich die Durchführung der Reparaturarbeiten, möchte aber trotzdem nicht bezahlen. Er weist darauf hin, dass der Gefahrübergang noch nicht erfolgt war und dass er deswegen keine Zusatzvergütung, erst recht nicht wie abgerechnet in Stundenlohn schulde.
Die Glosse der Allgemeinen Bauzeitung ABZ
Haarig

Japaner sind schon immer technikverliebt. Vor allem Roboter haben es ihnen angetan. Man denke nur an die spektakulären Demonstrationen der humanoiden Honda-Entwicklung Asimo, die sogar Treppen steigen und Getränke servieren kann, oder an die Therapie-Robbe Paro für Demenzkranke. Jetzt steht der Elektronikkonzern vor der Markteinführung eines Haarwaschroboters. Die Maschine nutzt 24 künstliche Finger, mit denen Größe und Form des Kundenkopfes erfühlt werden. Anschließend wird das Haupthaar, sofern vorhanden, mit vorgeschäumten Shampoo bedeckt und von den künstlichen Fingern geschrubbt.
...mehr
Alle Artikel
Patzer Verlag Berlin Hannover
Koenigsallee 65, 14193 Berlin, Tel.: 030 - 89 59 03-0  | Alter Flughafen 15, 30179 Hannover, Tel.: 0511 - 674 08-0 
 

AktuellesAboShopMediadatenKontakt | Verlag | Terminkalender Baubörse | Videothek | Links | Newsletter 

Copyright 2009 by Patzer Verlag   Impressum Login
Ritchie_Bros_Auctioneers_2012