Friday, May 18, 2012 Schriftgröße Schriftgröße: Normal Schriftgröße: Grö�er
Click here for the english Version of www.allgemeinebauzietung.de
-   Rechteck
Gemeinschaftseigentum Heizzentrale 
Rechtsanwältin Stefanie Hering
Rechtsanwältin Stefanie Hering

Darum gehts: Die Wohnungseigentümer einer Gemeinschaft mit 36 Wohnungen beschlossen im Jahre 2007, die alte Heizungsanlage inkl. Steigleitungen zu erneuern. Im Jahre 2008 wurde im Rahmen eines weiteren Beschlusses eine Erhöhung der Instandhaltungsrücklage beschlossen. Im Jahre 2009 wurde beschlossen, dass die Erneuerung nunmehr durchgeführt und eine Sonderumlage von € 110.000,00 „für das Gemeinschaftseigentum“ aufzubringen wäre. Ein Wohnungseigentümer hat die Beschlüsse des Jahres 2009 angefochten.
Nachdem sowohl die Anfechtungsklage als auch die Berufung ohne Erfolg blieben, hat auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 08.07.2011 – AZ: V ZR 176/10 – die gefassten Beschlüsse nicht beanstandet.
Es würde nicht an der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer fehlen. Die Heizzentrale und die Steigleitungen einer Zentralheizung stünden im Gemeinschaftseigentum. Die Teilungserklärung sähe keine Abweichungen vor. Eine altersbedingte Erneuerung wäre als modernisierende Instandsetzung nach § 22 Abs. 3 i. V. m. § 21 Abs. 3 und Abs. 4 WEG möglich und hätte in der Versammlung eine ausreichende Mehrheit gefunden. Die Wohnungseigentümer hätten bei der Entscheidung darüber, in welchen Schritten sie eine sachlich gebotene „modernisierende Instandsetzung“ durchführen, einen Gestaltungsspielraum. Dieser wäre nicht dadurch überschritten, dass die Instandhaltungsrücklage nicht bereits aufgebracht war. Die Kostenfrage wäre bereits dann geregelt, wenn die Aufbringung der Mittel durch die Wohnungseigentümer gesichert ist.
Folgen für die Praxis: Heizzentrale und Steigleitungen der Zentralheizungen stehen im Gemeinschaftseigentum. Der BGH hat entsprechende Beschlüsse der Wohnungseigentümer bezüglich der Erneuerung der Heizkörper und der dazugehörigen Anschlussleitungen der Wohnungen und die Aufbringung der dafür vorgesehenen Sonderumlage jedoch für nichtig erklärt. Diese Teile der Heizungsanlage gehörten im zugrunde liegenden Fall nach der Teilungserklärung zum Sondereigentum der Wohnungseigentümer. Die Wohnungseigentümer hätten deshalb hierfür keine Beschlusskompetenz. Es muss deshalb in jedem Einzelfall geprüft werden, welche Teile der Heizungsanlage im Gemeinschaftseigentum bzw. im Sondereigentum stehen.

Kanzlei: Böck Oppler Hering, München.

Empfehlen Sie uns weiter:
Fügen Sie diese Seite Ihren Favoriten hinzu -
SERVICE
Aktuelle Ausgabe
ABZ 20/12, 18.05.2012
Aktuelle Ausgabe der Allgemeinen Bauzeitung ABZ
Fotostrecken
Wichtige Urteile im Baurecht
RECHTECK
Zusatzvergütung für Reparatur?
Rechtsanwalt Sebastian Büchner
Rechtsanwalt Sebastian Büchner

Darum gehts: Der vom Auftragnehmer (AN) verlegte PVC-Boden wirft bereits vor der Abnahme Blasen und Beulen. Als Ursache kommen zu große Estrichfeuchte zum Einbauzeitpunkt (hierzu hatte der AN rechtzeitig Bedenken angemeldet) sowie Endreinigungsarbeiten eines weiteren Unternehmers in Betracht, durch die das gesamte betroffene Stockwerk einige Wochen später kurzzeitig unter Wasser gesetzt worden war. Der Auftraggeber (AG) beauftragt schriftlich die Durchführung der Reparaturarbeiten, möchte aber trotzdem nicht bezahlen. Er weist darauf hin, dass der Gefahrübergang noch nicht erfolgt war und dass er deswegen keine Zusatzvergütung, erst recht nicht wie abgerechnet in Stundenlohn schulde.
Die Glosse der Allgemeinen Bauzeitung ABZ
Haarig

Japaner sind schon immer technikverliebt. Vor allem Roboter haben es ihnen angetan. Man denke nur an die spektakulären Demonstrationen der humanoiden Honda-Entwicklung Asimo, die sogar Treppen steigen und Getränke servieren kann, oder an die Therapie-Robbe Paro für Demenzkranke. Jetzt steht der Elektronikkonzern vor der Markteinführung eines Haarwaschroboters. Die Maschine nutzt 24 künstliche Finger, mit denen Größe und Form des Kundenkopfes erfühlt werden. Anschließend wird das Haupthaar, sofern vorhanden, mit vorgeschäumten Shampoo bedeckt und von den künstlichen Fingern geschrubbt.
...mehr
Alle Artikel
Patzer Verlag Berlin Hannover
Koenigsallee 65, 14193 Berlin, Tel.: 030 - 89 59 03-0  | Alter Flughafen 15, 30179 Hannover, Tel.: 0511 - 674 08-0 
 

AktuellesAboShopMediadatenKontakt | Verlag | Terminkalender Baubörse | Videothek | Links | Newsletter 

Copyright 2009 by Patzer Verlag   Impressum Login
Ritchie_Bros_Auctioneers_2012