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-   RECHTECK
Berechtigung zum Skontoabzug 
rechteck rechtsanwalt büchner skontoabzug
Rechtsanwalt Sebastian Büchner

Darum gehts: Der ein Einfamilienhaus errichtende Unter-nehmer und der Bauherr haben im Vertrag „3 % Skonto inner-halb von 14 Tagen nach Eingang einer prüfbaren Rechnung“ vereinbart. Der Bauherr zieht das Skonto von allen drei Abschlagsrechnungen und der Schlussrechnung ab. Der Bauunternehmer meint, dass erstens nur für die Schlusszahlung der Skontoabzug vereinbart sei und zweitens die Abzugsberechtigung fehle, weil eine der drei Abschlagsrechnungen verspätet bezahlt worden ist. Das OLG Brandenburg (Urteil vom 16.12.2009, Az. 4 U 28/08) entscheidet: Auch Abschlagsrechnungen sind Rechnungen im Sinne der vertraglichen Regelung. Ein Skontoabzug war daher von allen vier Rechnungen grundsätzlich denkbar.
Die Regelung sei außerdem so auszulegen, dass die Skontoberechtigung für jede Rechnung getrennt geprüft wird. Die Skontoabzugsberechtigung für die weiteren Rechnungen entfällt also nicht, wenn eine oder mehrere Rechnungen nicht pünktlich bezahlt worden sind.
Folgen für die Praxis: Die vielfach anzutreffende Auffassung, die Skontoabzugsberechtigung ergebe sich aus dem Gesetz oder der VOB/B ist unrichtig. Skonto kann nur abgezogen werden, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist. Außerdem müssen die wesentlichen Faktoren wie die Höhe des Abzuges, die Zahlungsfrist und das fristauslösende Ereignis geregelt sein. Die im oben angesprochenen Urteil verwendete Formulierung „3 % Skonto innerhalb von 14 Tagen nach Ein-gang einer prüfbaren Rechnung“ ist ausreichend. Ist die Rechnung nicht prüffähig oder liegen Einwendungen, insbesondere Mängelzurückbehaltungsrechte vor, so beginnt die Frist noch nicht zu laufen, d. h. ein Skontoabzug ist dann auch möglich, wenn erst nach Nachbesserung der Rechnung oder der Bauleistung zeitnah gezahlt wird. Wichtig ist außerdem: Für die Einhaltung der Zahlungsfrist kommt es nicht auf den Rechnungseingang, sondern auf die fristgerechte Vornahme der Zahlung an (es sei denn der Vertrag regelt ausdrücklich das Gegenteil).

Kanzlei: Böck Oppler Hering, München.

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