Friday, May 18, 2012 Schriftgröße Schriftgröße: Normal Schriftgröße: Grö�er
Click here for the english Version of www.allgemeinebauzietung.de
-   Rechteck
Haftung für gerissene Bodenplatte 
Rechtsanwalt Joachim Ködderitzsch
Rechtsanwalt Joachim Ködderitzsch

Darum gehts: Der Bauunternehmer (Kläger) hatte es übernommen, den Aushub einer Baugrube und die Anfertigung einer Bodenplatte mit den Maßen 150 m mal 350 m zum Preis von ca. DM 49 Mio. zu planen und auszuführen. Die vom Unternehmer auf den Lastfall 1 (frühes Abschließen der Hydratationswärme im Bauzustand) ausgelegte Platte wurde am 24.07.2002 vom AG abgenommen. Da die Platte bis zum Winterbeginn nicht vollständig überbaut und auch sonst nicht geschützt worden war, entstandene Risse in erheblichem Umfang. Wäre die Platte auf den Lastfall 2 (jahreszeitlich bedingte zentrische Abkühlung im Bauzustand) ausgelegt worden, wären die Risse nicht aufgetreten.
Der Unternehmer hatte den Lastfall1 ausgeführt, da er von einer rechtzeitigen Überbauung vor dem Winter ausgegangen war. Er sanierte den Großteil der Risse und verlangte die Bezahlung hierfür in Höhe von € 6,6 Mio. Der AG weigert sich zu zahlen, da er in der Leistung des Unternehmers eine von diesem geschuldete Mangelbehebung sieht. Das Landgericht und das Oberlandesgericht sind der Argumentation des AG gefolgt und haben die Klage abgewiesen.
Entscheidung des Gerichts: Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 19.05.2011, VII ZR 24/08) hebt die Entscheidung des OLG auf und verweist den Fall an dieses zurück. Er geht davon aus, dass der Unternehmer keine Mängel habe beseitigen wollen, sondern dass zwischen den Vertragsparteien durch schlüssiges Verhalten eine Vereinbarung zustande gekommen sei, dass der Unternehmer die Risse saniere und die vom AG nach der Rechtslage zu erstattenden Kosten verlangen könne. Das OLG habe die Feststellung nachzuholen, ob der Lastfall 2 geschuldet gewesen sei, ebenso, ob der Unternehmer rechtzeitig Bedenken gemäß § 4 Abs.3 VOB/B angemeldet habe. Hierzu sei er zu dem Zeitpunkt verpflichtet gewesen, an dem er hätte erkennen können, dass der Bauzeitenplan nicht eingehalten werde. Die – schuldhafte – Verletzung der Hinweispflicht setze voraus, dass der Unternehmer wusste (oder hätte wissen müssen), dass die Bodenplatte nicht ausreichend geschützt sein werde.
Zu prüfen sei durch das OLG aber auch das mögliche Mitverschulden des AG, dem hier wohl die Koordinationspflicht bezüglich der Baustelle und damit für aus dem Bauablauf herrührende Risiken oblag.
Folgen für die Praxis: Dem Bauunternehmer ist zu raten, dass er auf die Probleme hinweist, die mit der vertraglich vorausgesetzten Verwendung seiner Leistung verbunden sind, und dass er sich ggfs. auch nach der Abnahme um diese Verwendung kümmert. Wenn es zu Mängeln aus der Verletzung solcher Pflichten kommt, werden diese in aller Regel nicht Gewährleistungs-, sondern Schadensersatzansprüche auslösen.

Kanzlei: Böck Oppler Hering, München.

Empfehlen Sie uns weiter:
Fügen Sie diese Seite Ihren Favoriten hinzu -
SERVICE
Aktuelle Ausgabe
ABZ 20/12, 18.05.2012
Aktuelle Ausgabe der Allgemeinen Bauzeitung ABZ
Fotostrecken
Wichtige Urteile im Baurecht
RECHTECK
Zusatzvergütung für Reparatur?
Rechtsanwalt Sebastian Büchner
Rechtsanwalt Sebastian Büchner

Darum gehts: Der vom Auftragnehmer (AN) verlegte PVC-Boden wirft bereits vor der Abnahme Blasen und Beulen. Als Ursache kommen zu große Estrichfeuchte zum Einbauzeitpunkt (hierzu hatte der AN rechtzeitig Bedenken angemeldet) sowie Endreinigungsarbeiten eines weiteren Unternehmers in Betracht, durch die das gesamte betroffene Stockwerk einige Wochen später kurzzeitig unter Wasser gesetzt worden war. Der Auftraggeber (AG) beauftragt schriftlich die Durchführung der Reparaturarbeiten, möchte aber trotzdem nicht bezahlen. Er weist darauf hin, dass der Gefahrübergang noch nicht erfolgt war und dass er deswegen keine Zusatzvergütung, erst recht nicht wie abgerechnet in Stundenlohn schulde.
Die Glosse der Allgemeinen Bauzeitung ABZ
Haarig

Japaner sind schon immer technikverliebt. Vor allem Roboter haben es ihnen angetan. Man denke nur an die spektakulären Demonstrationen der humanoiden Honda-Entwicklung Asimo, die sogar Treppen steigen und Getränke servieren kann, oder an die Therapie-Robbe Paro für Demenzkranke. Jetzt steht der Elektronikkonzern vor der Markteinführung eines Haarwaschroboters. Die Maschine nutzt 24 künstliche Finger, mit denen Größe und Form des Kundenkopfes erfühlt werden. Anschließend wird das Haupthaar, sofern vorhanden, mit vorgeschäumten Shampoo bedeckt und von den künstlichen Fingern geschrubbt.
...mehr
Alle Artikel
Patzer Verlag Berlin Hannover
Koenigsallee 65, 14193 Berlin, Tel.: 030 - 89 59 03-0  | Alter Flughafen 15, 30179 Hannover, Tel.: 0511 - 674 08-0 
 

AktuellesAboShopMediadatenKontakt | Verlag | Terminkalender Baubörse | Videothek | Links | Newsletter 

Copyright 2009 by Patzer Verlag   Impressum Login
Ritchie_Bros_Auctioneers_2012