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Prüfung von Baustoff-Begleitpapieren 
Rechtsanwalt Hermann Röder
Rechtsanwalt Hermann Röder

Darum gehts: Die Entscheidung betrifft konkret den Holzbau, ist jedoch auf andere Baustoffe übertragbar. Der Auftraggeber (AG) ließ einen Holzbau errichten, für dessen Dachkonstruktion imprägniertes Holz mit besonderer Feuchtigkeitsresistenz verwendet werden sollte. Das vom Auftragnehmer (AN) bestellte Holz war entgegen den Angaben in der Lieferantenrechnung nicht imprägniert. Aus den nicht der DIN 68800 entsprechenden Begleitpapieren ließ sich die nötige Behandlung mit chemischem Holzschutz gegen Pilze und Fäulnis nicht eindeutig ersehen.
Der AN und der vom AG beauftragte Bauleiter bemerkten das Fehlen der Imprägnierung nicht; das unbehandelte Holz wurde eingebaut. Es kam zu Feuchtigkeitsschäden und in der Folge zu Absenkungen des Daches. Der AG verklagte den AN und den Bauleiter als Gesamtschuldner auf Zahlung der Kosten der Schadensbeseitigung.
Entscheidung des Gerichts: Das OLG Frankfurt/Main (Urteil vom 05.11.2009 – 3 U 45/08) als Berufungsgericht hat den AN und den Bauleiter als Gesamtschuldner zum Schadensersatz verurteilt. Der AN kann sich durch den Umstand, dass er das unbehandelte Holz laut Lieferschein als imprägniertes geliefert und auch so berechnet bekommen hat, nicht von seiner Haftung für die Schäden am Bauwerk entlasten. Er hätte alle Begleitpapiere gründlich prüfen und Zweifel wegen Fehlens eindeutiger Angaben durch Rückfrage bei dem Lieferanten ausräumen müssen. Der Bauleiter war ebenfalls zur Prüfung des Materials anhand der Begleitpapiere und zur weiteren Aufklärung verpflichtet, weil das Holz aufgrund der Wichtigkeit der Feuchtigkeitsresistenz einen besonders kritischen Teil des Bauwerks darstellte, der besonders überwacht werden musste. Beide waren an Hand der vorgeschriebenen Begleitunterlagen außerstande, die Ordnungsgemäßheit des angelieferten Holzes für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überprüfen und hätten deswegen Rückfragen bei dem Lieferbetrieb halten müssen.
Folgen für die Praxis: Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 14.09.1999 – X ZR 89/97) hat der Werkunternehmer auch ohne besondere Zusage dafür zu sorgen, dass zur Herstellung seines Werkes nur Sachen verwendet werden, die die erforderliche Eignung besitzen. Diese Kontrollpflicht des Unternehmers ist Folge der Übernahme des Werkvertrages. Diese Anforderungen an bauvertragliche Prüfungs- und Aufklärungspflichten dürfen gerade im Zusammenhang mit Baustofflieferungen nicht unterschätzt werden. Bei Verwendung fehlerhafter Baustoffe kann der geschuldete Werkerfolg regelmäßig nicht erreicht werden. Fachgerechte Ausführung mit untauglichen Stoffen ist ebenso mangelhaft wie nicht fachgerechte Arbeit mit geeignetem Baustoff.

Kanzlei: Böck Oppler Hering, München.

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Zusatzvergütung für Reparatur?
Rechtsanwalt Sebastian Büchner
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Darum gehts: Der vom Auftragnehmer (AN) verlegte PVC-Boden wirft bereits vor der Abnahme Blasen und Beulen. Als Ursache kommen zu große Estrichfeuchte zum Einbauzeitpunkt (hierzu hatte der AN rechtzeitig Bedenken angemeldet) sowie Endreinigungsarbeiten eines weiteren Unternehmers in Betracht, durch die das gesamte betroffene Stockwerk einige Wochen später kurzzeitig unter Wasser gesetzt worden war. Der Auftraggeber (AG) beauftragt schriftlich die Durchführung der Reparaturarbeiten, möchte aber trotzdem nicht bezahlen. Er weist darauf hin, dass der Gefahrübergang noch nicht erfolgt war und dass er deswegen keine Zusatzvergütung, erst recht nicht wie abgerechnet in Stundenlohn schulde.
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