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Vertragsstraferegelung: Unwirksam? 
Rechtsanwalt Sebastian Büchner
Rechtsanwalt Sebastian Büchner

Darum gehts: Der Auftraggeber (AG) kürzt die Schlussrechnung des Auftragnehmers (AN) um die im Bauvertrag/ den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) vorgesehene Vertragsstrafe von fünf Prozent. Als verbindliche Vertragsfristen sind Beginn und Ende der Bauzeit vertragsstrafebewehrt. In den BVB sind „0,2 v. H. des Endbetrages der Auftragssumme“ als Tagessatz vorgesehen. Weiter heißt es: „Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 v. H. der Auftragssumme begrenzt.“
Abgesehen davon, dass der AN den Vorunternehmer und nicht sich selbst als Verantwortlichen für die Verzögerungen sieht beruft er sich auf die AGB-rechtliche Unwirksamkeit der Vertragsstraferegelung.
Entscheidung des Gerichts: Das LG Osnabrück (Urteil vom 31.03.2011, 4 O 122/11) hält die Klausel aus zwei Gründen für unwirksam mit der Konsequenz, dass die Restvergütung zu zahlen ist: Erstens sei die Klausel nicht eindeutig bestimmt und daher intransparent. Es sei nicht klar, ob die Obergrenze der Vertragsstrafe fünf Prozent der bei Vertragsschluss ermittelten Auftragssumme betragen soll oder fünf Prozent der Vergütung, die sich an Hand der „endgültigen“ Massen zzgl. Nachträge letztlich aus der Schlussrechnung ergibt. Zweitens benachteilige die Regelung in den BVB den AN unangemessen, weil bei einem verspäteten Beginn von beispielsweise 13 Tagen, der nicht kompensiert werden konnte und hieraus resultierender verspäteter Fertigstellung um ebenfalls 13 Tage letztlich für jeden Tag der Verzögerungsauslösung die Vertragsstrafe doppelt und damit insgesamt mit 0,4 % pro Tag in unangemessener Höhe anfallen würde.
Folgen für die Praxis: Es bleibt schwierig, eine Vertragsstraferegelung rechtswirksam zu formulieren, wobei die Rechtsprechung die Anforderungen derzeit eher noch verschärft. Hintergrund ist die Überlegung, dass ein Abzug von fünf Prozent angesichts knapper Kalkulationen häufig bereits zu einem Verlustergebnis der Baustelle führt und dass diese Sanktion bei nur kurzzeitiger Terminüberschreitung häufig zu hart ist. Redaktionelle Fehler wie im vorliegenden Fall die Verwendung unterschiedlicher Begriffe (Auftragssumme/ Endbetrag der Auftragssumme) sollte man ebenso vermeiden wie einen zu hohen Tagessatz. Mit 0,1 bzw. 0,15 der Auftragssumme wäre die Klausel selbst dann noch angemessen gewesen, wenn man mit dem LG Osnabrück – das insoweit durch sein Urteil der bisherigen Rechtsprechung eine weitere Verschärfung hinzufügt – das Risiko einer „faktischen Verdoppelung“ bei dem Fortwirken einer Überschreitung der ersten Vertragsfrist bereits bei der Höhe des Tagessatzes für berücksichtigungsbedürftig hält. Neben der Ergänzung einer dem Urteil entsprechenden Klausel im Text der Vertragsstrafe (deren Transparenz und damit Rechtswirksamkeit allerdings ebenfalls problematisch sein könnte) erscheint es dort wo die Größe/ Komplexität des Projekts und des Zusammenwirkens der Unternehmer es zulässt für empfehlenswert, nur den Fertigstellungstermin, nicht jedoch die Zwischentermine mit Vertragsstrafeversprechen zu versehen.

Kanzlei: Böck Oppler Hering, München.

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Zusatzvergütung für Reparatur?
Rechtsanwalt Sebastian Büchner
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Darum gehts: Der vom Auftragnehmer (AN) verlegte PVC-Boden wirft bereits vor der Abnahme Blasen und Beulen. Als Ursache kommen zu große Estrichfeuchte zum Einbauzeitpunkt (hierzu hatte der AN rechtzeitig Bedenken angemeldet) sowie Endreinigungsarbeiten eines weiteren Unternehmers in Betracht, durch die das gesamte betroffene Stockwerk einige Wochen später kurzzeitig unter Wasser gesetzt worden war. Der Auftraggeber (AG) beauftragt schriftlich die Durchführung der Reparaturarbeiten, möchte aber trotzdem nicht bezahlen. Er weist darauf hin, dass der Gefahrübergang noch nicht erfolgt war und dass er deswegen keine Zusatzvergütung, erst recht nicht wie abgerechnet in Stundenlohn schulde.
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