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Der beschädigte Radlader 
Rechtsanwalt Dr. Michael Scheffelt
Rechtsanwalt Dr. Michael Scheffelt

Darum gehts: A betreibt ein Gartenbauunternehmen. Er bezieht bei K regelmäßig Kies, der auf dessen Kiesgrube mit dessen Radlader aufgeladen wird. Wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses darf A den Radlader in Abwesenheit von Mitarbeitern des K selbst bedienen. Aufgrund eines Fahrfehlers verursacht A einen Schaden am Radlader i.H.v. € 30.000,00. Seine Betriebshaftpflichtversicherung weigert sich, den Schaden zu übernehmen und verweist auf § 4 I Nr. 6 b) ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AHB). Zu Recht?
§ 4 AHB lautet, soweit hier einschlägig:
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf: (…)
6. Ansprüche an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschaden, wenn (…)
b) die Schäden (…)
- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an dieser Sache (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren; (…)
Der Versicherer (VR) war der Ansicht, dass der Schaden am Radlader durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des A entstanden ist und daher nicht gedeckt sei. Zusätzlich konnte der VR auf den 2. Halbsatz der Regelung verweisen, wonach nur bei unbeweglichen Sachen der Haftungsausschluss insoweit eingeschränkt sei, dass eine unmittelbare Verbindung der Sache zu der beruflichen Tätigkeit erfordert wird. Bei beweglichen Sachen reiche daher auch eine mittelbare Benutzung, wie hier des Radladers, aus.
Der BGH trat dieser Ansicht entgegen (BGH, Beschluss vom 15.09.2010 – IV ZR 113/08). Im Rahmen der Auslegung der Klausel seien die Interessen des Versicherungsnehmers (VN) wichtig. Gerade in Berufszweigen, in denen der VN bei seiner Tätigkeit zwangsläufig mit fremden Sachen in Berührung komme, gehe sein Interesse dahin, auch gegen das Risiko versichert zu sein, wegen einer bei der Berufsausübung verursachten Beschädigung fremder Sachen in Anspruch genommen zu werden. Ihm sei jedenfalls daran gelegen, dass der erstrebte Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck des Leistungsausschlusses dies gebiete. Zweck der Norm ist es hier, Schäden an den Hilfsmitteln des VN, die dieser zur Herstellung der geschuldeten Tätigkeit verwendet, auszuschließen, selbst wenn diese Hilfsmittel im fremden Eigentum stehen. Zu einem solchen Zweck wurde der Radlader jedoch nicht verwendet, so dass im Ergebnis Versicherungsschutz zu gewähren war.
Konsequenzen für die Praxis: Das vom BGH gefundene Ergebnis beruht auf einer Auslegung des konkreten Wortlautes der Ausschlussklausel. Die Klauseln werden nicht in allen Haftpflichtversicherungsverträgen einheitlich verwendet, so dass sich eine genaue Lektüre und Prüfung des eigenen Versicherungsvertrages und der dort in Bezug genommenen allgemeinen Versicherungsbedingungen dringend empfiehlt.

Kanzlei: Böck Oppler Hering, München.

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