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Die Bedeutung von Herstellervorgaben 
Rechtsanwalt Carl Elmar Hutter
Rechtsanwalt Carl Elmar Hutter

Darum gehts: Die Klägerin wurde mit dem Austausch diverser Fenstern in einer Wohnanlage beauftragt. Sie bestellte 34 maßgefertigte PVC-Rundbogenfenster bei der Beklagten und verbaute diese. Nach den Herstellervorgaben darf bei einem Fensterflügel mit einem Gewicht von 80 kg der Abstand zwischen dem oberen Lenkerlager und dem höchsten Punkt des Rundbogens nicht größer als 400 mm sein. Dieses Maß ist bei den gelieferten Fenstern um mehr als die Hälfte überschritten. Die Fenster weisen ein Gewicht von 23,4 kg pro Flügel auf. In der Folgezeit rügte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Schwergängigkeit sämtlicher Drehkipp- und Drehflügel. Sie verlangte die Mängelbeseitigung. Die Schwergängigkeit sei auf die nicht nach Herstellervorgaben konstruierten Fenster zurückzuführen.
Im Rahmen eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens stellte sich heraus, dass die Fenster einer sog. Dauerfunktionsprüfung nach RAL-RG 607/3 standhalten und der DIN-Norm EN 1191 entsprechen. Im Prozess behauptet die Klägerin nun, dass allein die Abweichung von den Herstellervorgaben und die damit verbundene potentielle Gefahr der Verschlechterung einen Mangel darstellt.
Der BGH (Urteil vom 21.04.2011, Az.: VII ZR 130/10) entscheidet, dass hier kein Mangel vorliegt. Die Konstruktion der Fenster entspreche den anerkannten Regeln der Technik. Die Schwergängigkeit der Fenster könne ebenso gut auf einen von der Klägerin zu vertretenen Konstruktionsfehler zurückzuführen sein, wie der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt habe. Die Abweichung von den Herstellervorgaben allein sei in diesem Fall nicht als Mangel zu beurteilen. Dies beruhe insbesondere darauf, dass sich die Vorgabe des Herstellers auf Fensterflügel mit einem Gewicht von 80 kg beziehen und die streitgegenständlichen Fenster ein Gewicht von 23,4 kg pro Flügel aufweisen.
Folgen für die Praxis: Wie das vorliegende Urteil zeigt, liegt bei Vorgabenabweichung keinesfalls immer ein Mangel vor. Es kommt auf den konkreten Einzelfall an. Grundsätzlich gilt folgende Abstufung: Zunächst einmal muss die Funktionstauglichkeit gesichert sein. Sie ist auch bei abweichenden vertraglichen oder außervertraglichen Herstellervorgaben immer oberstes Ziel. Nächste Stufe ist die Einbeziehung der Herstellervorgaben in den Vertrag. In diesem Fall gelten sie unmittelbar und verbindlich (OLG Schleswig Az.: 7 U 23/99). Letzte und schwächste, allerdings regelmäßiger Stufe, ist die Nichtvereinbarung der Herstellerrichtlinien. Hier herrscht einige Unklarheit. Sicherheitsrelevante Herstellervorgaben gehen im Einzelfall sogar den anerkannten Regeln der Technik vor (BGH Az.: VII ZR 164/08). Ein Mangel liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber durch die Abweichung seine Garantie verliert (OLG Brandenburg Az.: 4 U 144/10). Der vorliegende Fall zeigt jedoch, dass die Abweichung nicht zwingend ein Mangel sein muss, insbesondere wenn weitere Mangelursachen hinzutreten. Zusammengefasst lässt sich sagen, dass es darauf ankommt, welche Bedeutung die Einhaltung der Herstellervorgaben für die Parteien oder das Bauwerk hat. Je größer die Bedeutung desto eher wird die Rspr. einen Mangel allein in der Abweichung sehen.

Kanzlei: Böck Oppler Hering, München.

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