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Zugesicherte Eigenschaft 
Rechtsanwältin Annette Frobenius
Rechtsanwältin Annette Frobenius

Darum gehts: A und B schlossen einen Vertrag über Lieferung und Einbau eines Blockheizkraftwerkes (BHKW) und einer Photovoltaikanlage. Der ursprünglich nur das BHKW umfassende Vertrag war nachträglich um die Lieferung der Solaranlage erweitert worden, nachdem B erklärt hatte, der von beiden Anlagen gemeinsam erzeugte Strom könne für ein Entgelt von knapp 1 DM pro Kilowattstunde in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden. Obwohl die Mengen von eingespeistem Solar- und BHKW-Strom normalerweise getrennt erfasst werden müssten, könne bei dem Vorhaben des A aufgrund einer baulichen Besonderheit ein Zwei-Wege-Zähler eingebaut werden, mit der Folge, dass die erzeugte und zu verkaufende Strommenge nicht für jede Anlage getrennt ermittelt werden könne. Es wäre daher möglich, für den gesamten Strom den hohen Einspeisepreis für Solarstrom zu erzielen.
Sechs Jahre später wird A von der den Strom abnehmenden Gesellschaft wegen zu viel gezahlten Einspeiseentgeltes auf Rückzahlung in Höhe von € 26.961,63 in Anspruch genommen. Statt der hohen Vergütung für Solarstrom hätte mangels getrennter Ermittlung der Strommengen aus BHKW und Photovoltaikanlage ein geringerer Mischpreis gebildet werden müssen.
A nahm B auf Schadensersatz in Anspruch. Landgericht und Oberlandesgericht gaben der Klage statt. Die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH wurde zurückgewiesen.
Das OLG Düsseldorf entschied im Urteil vom 19.08.2009 – 3 U 75/08 in zweiter Instanz, dass die Angabe über das erzielbare Einspeiseentgelt bei dem Verkauf des gewonnenen Stroms, eine zugesicherte Eigenschaft darstellt. Hieraus folgt die Mangelhaftigkeit der vertragsgegenständlichen Sache bei Fehlen dieser zugesicherten Eigenschaft mit dem Ergebnis der Schadensersatzpflicht des B.
Folgen für die Praxis: Nach den zusammengefassten gerichtlichen Leitsätzen des zitierten Urteils können Gegenstand einer Zusicherung somit auch die tatsächlichen, sozialen und (wie hier) rechtlichen Beziehungen der vertragsgegenständlichen Sache zu ihrer Umwelt sein, jedenfalls dann, wenn die angeordnete Rechtsfolge ihren Grund ausschließlich in der Sachbeschaffenheit hat.
Beispielsweise die Ertragsfähigkeit einer Solaranlage kann somit als Eigenschaft zugesichert werden und birgt die Gefahr der Mängelhaftung.

Kanzlei: Böck Oppler Hering, München.

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Zusatzvergütung für Reparatur?
Rechtsanwalt Sebastian Büchner
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Darum gehts: Der vom Auftragnehmer (AN) verlegte PVC-Boden wirft bereits vor der Abnahme Blasen und Beulen. Als Ursache kommen zu große Estrichfeuchte zum Einbauzeitpunkt (hierzu hatte der AN rechtzeitig Bedenken angemeldet) sowie Endreinigungsarbeiten eines weiteren Unternehmers in Betracht, durch die das gesamte betroffene Stockwerk einige Wochen später kurzzeitig unter Wasser gesetzt worden war. Der Auftraggeber (AG) beauftragt schriftlich die Durchführung der Reparaturarbeiten, möchte aber trotzdem nicht bezahlen. Er weist darauf hin, dass der Gefahrübergang noch nicht erfolgt war und dass er deswegen keine Zusatzvergütung, erst recht nicht wie abgerechnet in Stundenlohn schulde.
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