Friday, May 18, 2012 Schriftgröße Schriftgröße: Normal Schriftgröße: Grö�er
Click here for the english Version of www.allgemeinebauzietung.de
-   Rechteck
Nachträge: Anordnung nur bei Willenserklärung 
Rechtsanwältin Dr. Anke Leineweber
Rechtsanwältin Dr. Anke Leineweber

Darum gehts: Ein Haustechnikunternehmen wird nach Insolvenz des ursprünglichen AN und dessen insolvenzbedingter Kündigung vom AG mit der Restfertigstellung des Gewerks zu gleichen Konditionen beauftragt. Allerdings ist durch die Insolvenz des Vorunternehmers und die Neuvergabe schon ein mehrwöchiger Stillstand entstanden, durch den die ursprünglichen Bauzeitenpläne obsolet werden. In der Folgezeit kommt es zu immer weiteren Verzögerungen – insgesamt 46 Wochen – die aus Sicht der AN als Folge von Planungsverzögerungen und unzureichender Koordinierung durch die Architekten und Ingenieure des AG verursacht sind.

Der AG führt dagegen die Verzögerungen auf den insolvenzbedingten Stillstand bis zum Arbeitsbeginn der jetzigen AN sowie insbesondere eine Unterbesetzung der Baustelle durch die AN zurück – was alles dem AG nicht anzulasten sei. Behinderungsanzeigen hat es nicht gegeben. Die Parteien haben nur wiederholt und einvernehmlich neue Bauzeitenpläne zwecks Koordinierung der Arbeiten miteinander abgestimmt. Die AN fordert beträchtliche Mehrkosten für die Bauzeitverlängerung mit dem Argument:, durch ihr Einverständnis mit den von dem AG neu vorgegebenen Terminen sei zumindest konkludent eine Vereinbarung getroffen worden, dass der AG zur Anordnung neuer Termine berechtigt gewesen sei und diese angeordnet habe. Dies führe gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B. zum Anspruch auf Nachtragsvergütung für die Bauzeitverlängerung. Das OLG Hamm (Urteil vom 12.04.2011) weist die Klage ab mit der Begründung: von einer leistungsbestimmenden Anordnung des AG im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B. könne zwar ausgegangen werden; wenn ein entsprechender Wille des AG feststellbar sei, die vertraglichen Grundlagen zu ändern. Ein solcher rechtsgeschäftlicher Wille komme jedoch nicht in Betracht, wenn der Vertrag infolge von Leistungsstörungen ohnehin anders ausgeführt werden müsse als geplant. Entscheidend sei, ob infolge der geänderten Umstände ein Wille des AG bestehe, Änderungen im zeitlichen Ablauf als neuen Vertragsgegenstand anzuordnen. Dies könne bei Ursachen aus der Risikosphäre des AN jedoch nicht angenommen werden, weil der AG damit eigenen Leistungsstörungsansprüchen die Grundlage entziehe.
Folgen für die Praxis: „Anordnung“ des AG sind nur „rechtsgeschäftliche“ Willenserklärungen, für die Erklärungsbewusstsein und Rechtsbindungswille des AG vom AN nachzuweisen sind (§§ 116 ff. BGB). Hier ist der Jurist gefragt, technische und kaufmännische Belange zu unterstützen.

Kanzlei: Böck Oppler Hering, München

Empfehlen Sie uns weiter:
Fügen Sie diese Seite Ihren Favoriten hinzu -
SERVICE
Aktuelle Ausgabe
ABZ 20/12, 18.05.2012
Aktuelle Ausgabe der Allgemeinen Bauzeitung ABZ
Fotostrecken
Wichtige Urteile im Baurecht
RECHTECK
Zusatzvergütung für Reparatur?
Rechtsanwalt Sebastian Büchner
Rechtsanwalt Sebastian Büchner

Darum gehts: Der vom Auftragnehmer (AN) verlegte PVC-Boden wirft bereits vor der Abnahme Blasen und Beulen. Als Ursache kommen zu große Estrichfeuchte zum Einbauzeitpunkt (hierzu hatte der AN rechtzeitig Bedenken angemeldet) sowie Endreinigungsarbeiten eines weiteren Unternehmers in Betracht, durch die das gesamte betroffene Stockwerk einige Wochen später kurzzeitig unter Wasser gesetzt worden war. Der Auftraggeber (AG) beauftragt schriftlich die Durchführung der Reparaturarbeiten, möchte aber trotzdem nicht bezahlen. Er weist darauf hin, dass der Gefahrübergang noch nicht erfolgt war und dass er deswegen keine Zusatzvergütung, erst recht nicht wie abgerechnet in Stundenlohn schulde.
Die Glosse der Allgemeinen Bauzeitung ABZ
Haarig

Japaner sind schon immer technikverliebt. Vor allem Roboter haben es ihnen angetan. Man denke nur an die spektakulären Demonstrationen der humanoiden Honda-Entwicklung Asimo, die sogar Treppen steigen und Getränke servieren kann, oder an die Therapie-Robbe Paro für Demenzkranke. Jetzt steht der Elektronikkonzern vor der Markteinführung eines Haarwaschroboters. Die Maschine nutzt 24 künstliche Finger, mit denen Größe und Form des Kundenkopfes erfühlt werden. Anschließend wird das Haupthaar, sofern vorhanden, mit vorgeschäumten Shampoo bedeckt und von den künstlichen Fingern geschrubbt.
...mehr
Alle Artikel
Patzer Verlag Berlin Hannover
Koenigsallee 65, 14193 Berlin, Tel.: 030 - 89 59 03-0  | Alter Flughafen 15, 30179 Hannover, Tel.: 0511 - 674 08-0 
 

AktuellesAboShopMediadatenKontakt | Verlag | Terminkalender Baubörse | Videothek | Links | Newsletter 

Copyright 2009 by Patzer Verlag   Impressum Login
Ritchie_Bros_Auctioneers_2012