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Zehn Prozent Gewährleistungssicherheit: Unwirksam 
Rechtsanwalt Sebastian Büchner
Rechtsanwalt Sebastian Büchner

Darum gehts: Bei einem Bauvertrag über Sanierungsarbeiten mit einer Pau-schalvergütung von € 3.667.000 enthalten die vom Auftrag-geber (AG) gestellten Geschäftsbedingungen die Verpflichtung des Auftragnehmers (AN), eine Vertragserfül-lungssicherheit über 5 Prozent der Bausumme = € 183.350 zu stellen, die erst nach vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung zurückzugeben ist sowie für den Zeitraum nach Abnahme eine weitere Sicherheit von ebenfalls 5 Prozent. Im Jahre 2002 wird die Vertragserfüllungsbürgschaft gestellt. Im Jahre 2003 verweigert der AG die Abnahme der erbrachten Bauleistungen. Im Jahre 2005 gerät der AN in Insolvenz. Der AG er-rechnet eine Überzahlung des AN in Höhe von € 385.653 und verklagt die Bürgin.
Entscheidung des Gerichts: Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 05.05.2011, VII ZR 179/10) entscheidet: Die Bürgin schuldet keinerlei Zahlung. Die Regelung im Bauvertrag benachteiligt den AN unangemessen, weil sie dazu führen kann, dass der AG nach Abnahme die Vertragserfüllungsbürgschaft neben der Mängelhaftungsbürgschaft über längere Zeit behält und dem AN dadurch eine Bürgschaftsstellung von 10 Prozent nach Abnahme zugemutet wird. Sie ist daher als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam. Der AN schuldete deswegen überhaupt keine Bürgschaft. Hierauf kann sich auch die Bürgin berufen.
Folgen für die Praxis: Es handelt sich um keine Einzelfallentscheidung. Der BGH bringt zum Ausdruck, dass für den Zeit-raum nach Abnahme maximal 5 Prozent Sicherheitseinbehalt rechtswirksam durch AGB vereinbart werden können. Bei ei-ner Vielzahl von Verträgen, die in den letzten Jahren abge-schlossen worden sind wird es so sein, dass die Rückgabevor-aussetzungen der Vertragserfüllungsbürgschaft nicht klar bzw. so stark zu Gunsten des AG formuliert sind, dass auch dort die Regelungen AGB-unwirksam und die gestellten Bürgschaften wirtschaftlich wertlos sind.
Bei der AGB-rechtlichen Überprüfung kommt es im Übrigen in erster Linie auf den Wortlaut des Bauvertrags (nicht der Bürgschaftsurkunde) an. Dass im vorliegenden Fall tatsächlich erst 5 Prozent und nicht bereits 10 Prozent Sicherheit gestellt worden waren spielt keine Rolle, weil die vertragliche Ge-samtregelung von Anfang an unwirksam war. Auch dieses Beispiel zeigt, dass man gut beraten ist, bei der Vertragsgestaltung nicht „übers Ziel hinauszuschießen“, wobei die Regelung im konkreten Fall noch dazu unglücklich formuliert war: Es ist AGB-rechtlich zulässig, 10 Prozent Einbehalt für den Zeit-raum bis zur Abnahme und 5 Prozent nach der Abnahme zu vereinbaren. Man muss hierfür lediglich klar und fair regeln, wann und unter welchen Voraussetzungen die Vertragserfüllungsbürgschaft zurückzugeben oder zu reduzieren ist.


Kanzlei: Böck Oppler Hering, München.
www.bohlaw.de

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Zusatzvergütung für Reparatur?
Rechtsanwalt Sebastian Büchner
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Darum gehts: Der vom Auftragnehmer (AN) verlegte PVC-Boden wirft bereits vor der Abnahme Blasen und Beulen. Als Ursache kommen zu große Estrichfeuchte zum Einbauzeitpunkt (hierzu hatte der AN rechtzeitig Bedenken angemeldet) sowie Endreinigungsarbeiten eines weiteren Unternehmers in Betracht, durch die das gesamte betroffene Stockwerk einige Wochen später kurzzeitig unter Wasser gesetzt worden war. Der Auftraggeber (AG) beauftragt schriftlich die Durchführung der Reparaturarbeiten, möchte aber trotzdem nicht bezahlen. Er weist darauf hin, dass der Gefahrübergang noch nicht erfolgt war und dass er deswegen keine Zusatzvergütung, erst recht nicht wie abgerechnet in Stundenlohn schulde.
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