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Mängel der Kaufsache/Rücktrittsrecht Käufer 
Rechtsanwalt Dr. Manfred Böck
Rechtsanwalt Dr. Manfred Böck

Darum gehts: Regelmäßig entsteht Streit zwischen Verkäufer und Käufer bei Lieferung einer mangelhaften Kaufsache, wenn mehrere vorausgegangene Reparaturversuche den Mangel nicht beseitigt haben und sich erst später – hier im Verlaufe des Prozesses – herausstellt, dass der Mangel mit relativ wenig Aufwand beseitigt hätte werden können. Zum Zeitpunkt der Mängelrüge und der ergebnislosen Reparaturversuche war dies jedoch nicht bekannt.
Das Oberlandesgericht hat das Rücktrittsrecht des Käufers verneint und diesen auf sein ihm nach wie vor verbleibendes Nacherfüllungsrecht verwiesen. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 15.06.2011 – VIII ZR 139/09 anders entschieden und dem Käufer das Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag zugebilligt, wenn aufgrund Mängelrüge und zahlreicher Nachbesserungsversuche seitens des Verkäufers kein Erfolg eingetreten sei. Es komme dann nicht auf die Frage an, dass die Mangelursache erst im Verlaufe des Gerichtsverfahrens festgestellt worden ist durch den Sachverständigen und gleichzeitig die relativ geringen Kosten zur Mangelbeseitigung (ca. 5 Prozent des Kaufpreises). Eine nachträgliche Feststellung ändert nichts am Rücktrittsrecht des Käufers, da zum Zeitpunkt der Mängelrüge und der zahlreichen Nachbesserungsversuche die Ursache des Mangels vom Verkäufer nicht festgestellt worden ist. Dies geht zu seinen Lasten.
Folgen für die Praxis: Der Verkäufer ist gehalten, bei Mängelrügen sorgfältig die Ursache zu erforschen. Anderenfalls läuft er Gefahr, dass auch bei relativ geringfügigen Mängeln er sich nicht hierauf berufen kann, sondern gleichwohl den Rücktritt vom Kaufvertrag hinzunehmen hat.

Kanzlei: Böck Oppler Hering, München

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Rechtsanwalt Sebastian Büchner
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