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Global- oder Detailpauschalvertrag? 
Rechtsanwalt Sebastian Büchner
Rechtsanwalt Sebastian Büchner

Darum gehts: Ein Bauunternehmer (BU) wird beauftragt, bei der Sanierung mehrerer Wohngebäude Werkleistungen zu erbringen, insbesondere den Fassadenvollwärmeschutz sowie Arbeiten an Sockeln und Balkonen. Zunächst wird ein Leistungsverzeichnis (LV) erstellt und ein Angebot auf Einheitspreisbasis. In der Schlussphase der Verhandlungen einigt man sich auf einen Pauschalbetrag. Der Vertrag nimmt Bezug auf das LV. Außerdem enthält er die Klausel „die Leistung des Auftragnehmers umfasst sämtliche notwendigen Arbeiten, die für eine komplette, in sich abgeschlossene, gebrauchs- und nutzungsfertige Ausführung erforderlich sind“.
Die schlechte Bausubstanz erfordert in einigen Bereichen die Vornahme von Arbeiten, die in dem Leistungsverzeichnis nicht beschrieben worden waren. Der BU verlangt hierfür eine Zusatzvergütung. Der Auftraggeber (AG) trägt vor, dass zwar ursprünglich auf Einheitspreisbasis angeboten worden sei. Man habe sich jedoch – wie die oben zitierte Klausel des Vertrages zeige – in der Schlussphase darauf geeinigt, dass ein Globalpauschalvertrag abgeschlossen wird. Geschuldet seien damit alle für die Herbeiführung des werkvertraglichen Erfolgs erforderlichen Leistungen ohne Zusatzvergütung.
Entscheidung des Gerichts: Das OLG Rostock (Urteil vom 19.05.2009, 4 U 84/05; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen vom BGH durch Beschluss vom 13.01.2011, VII ZR 114/09) entscheidet, dass der BU Anspruch auf zusätzliche Vergütung hat. Zwar ist es grundsätzlich denkbar, dass die Parteien sich von einer detaillierten Beschreibung der Leistung in der Schlussphase der Verhandlungen lösen und unter Übertragung sämtlicher Risiken der BU gegen Festpreis die Verpflichtung zur Erbringung aller erforderlichen Leistungen übernimmt. Hierfür genügt es aber nicht, dass die Parteien den Preis pauschalieren und die oben zitierte „Vollständigkeitsklausel“ in den Vertrag aufnehmen. Auf Grund dessen schuldete der BU zwar alle erforderlichen Leistungen, die nicht in den LV´s aufgeführten Arbeiten aber nur gegen Zusatzvergütung.
Folgen für die Praxis: Der AG muss sich stets entscheiden: Entweder macht er die LV´s aus der Verhandlungsphase überhaupt nicht zum Vertragsbestandteil und gibt lediglich die Leistungsziele vor (mit der Konsequenz, dass der BU dann aber auch nicht alle in den LV´s vorgesehenen Einzelleistungen auszuführen hat) oder er besteht auf Einbeziehung der LV´s mit der Konsequenz, dass erforderliche, aber dort nicht enthaltene Leistungen grundsätzlich zusätzlich zu vergüten sind. Der AG kann dann allenfalls noch einzelne technische Risiken übertragen, indem diese ausdrücklich beschrieben und auf den BU übertragen werden, sich jedoch nicht umfassend durch eine „Vollständigkeitsklausel“ absichern.

Kanzlei: Böck Oppler Hering, München

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Zusatzvergütung für Reparatur?
Rechtsanwalt Sebastian Büchner
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Darum gehts: Der vom Auftragnehmer (AN) verlegte PVC-Boden wirft bereits vor der Abnahme Blasen und Beulen. Als Ursache kommen zu große Estrichfeuchte zum Einbauzeitpunkt (hierzu hatte der AN rechtzeitig Bedenken angemeldet) sowie Endreinigungsarbeiten eines weiteren Unternehmers in Betracht, durch die das gesamte betroffene Stockwerk einige Wochen später kurzzeitig unter Wasser gesetzt worden war. Der Auftraggeber (AG) beauftragt schriftlich die Durchführung der Reparaturarbeiten, möchte aber trotzdem nicht bezahlen. Er weist darauf hin, dass der Gefahrübergang noch nicht erfolgt war und dass er deswegen keine Zusatzvergütung, erst recht nicht wie abgerechnet in Stundenlohn schulde.
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