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Funktionsunfähigkeit 
Rechtsanwältin Gritt Diercks-Oppler
Rechtsanwältin Gritt Diercks-Oppler

Darum gehts: Der Auftraggeber hat eine Werkleistung, einen Sickerschacht beauftragt. Nach der Herstellung des Schachtes muss er feststellen, dass der Sickerschacht nicht funktioniert. Es treten immer wieder erhebliche Verstopfungen in dem Kanalrohr auf. Er macht Minderung geltend und zwar in Höhe des gesamten für diese Leistung gezahlten Werklohnes. Außerdem verlangt er Schadensersatz für die Entfernung des untauglichen Sickerschachts.
Der Auftragnehmer wendet ein, dass er das Kanalrohr wie auch den Sickerschacht ordnungsgemäß erstellt habe. Soweit ein Schaden vorliege, müsse dieser nachträglich aufgetreten sein, zum Beispiel durch die Baggerarbeiten, die über dem im Sandbett liegenden Rohr stattgefunden haben. Zudem habe der Auftraggeber den Sickerschacht benutzt. Der Auftraggeber hält gegen, dass er den Schacht nicht als Sickerschacht benutzt habe sondern nur als Sammelschacht.
Der Sachverständige stellte bei der Öffnung des freigelegten Kanalrohres fest, dass das Rohr kein Gefälle aufweist und mit einem Knick nach oben und insgesamt in nicht ausreichender Tiefe verlegt wurde. Der Scheitelpunkt des Rohres war bezüglich des Anschlusspunktes an das öffentliche Kanalnetz zu hoch. Dieses Schadensbild könne unmöglich durch zu hohen Druck durch die Befahrung mit einem Bagger o.ä. entstanden sein. Vielmehr sei ein Kontergefälle erstellt ungeeignetes Verfüllmaterial verwendet worden.
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 22.02.2011 Az.: 23 U 218/09) hat entschieden, dass der Auftraggeber in diesem Fall sowohl einen Anspruch auf Minderung in Höhe der bislang gezahlten Vergütung als auch einen Anspruch auf Schadensersatz hat.
Folgen für die Praxis: Der Auftraggeber kann bei einem Mangel nicht nur dann mindern, wenn das Werk nur in Teilen unbrauchbar ist, sondern auch dann, wenn das Werk insgesamt nicht zu verwenden ist. Ungeachtet dessen kann er seinen weitergehenden Schaden geltend machen. Der weitergehende Schaden besteht im vorliegenden Fall darin, dass der Auftraggeber weder den Schacht noch das Kanalrohr nutzen kann. Durch das Kontergefälle, mit dem das Rohr verlegt wurde, ist eine sinnvolle Nutzung nicht möglich. Das Rohr muss wieder raus, um eine ordnungsgemäße Kanalisation zu schaffen. Die hierfür anfallenden Kosten, kann der Auftraggeber ebenfalls ersetzt verlangen.
Nicht gehört wird der Auftragnehmer mit dem Argument, dass der Auftraggeber den Schacht genutzt habe. Der Auftraggeber hatte im vorliegenden Fall einen Sickerschacht bestellt. Die Funktion konnte der vom Auftragnehmer hergestellte Schacht nach der Auffassung des Sachverständigen nicht erfüllen. Die Nutzungsmöglichkeit des Schachtes als Sammelschacht entsprach nicht der vertraglich geforderten Nutzung. Der Auftraggeber war deshalb nicht verpflichtet den Sammelschacht als Erfüllung der vertraglich geschuldeten Werkleistung zu akzeptieren.
Was sich hier so plausibel und eher harmlos liest, war ein Rechtsstreit mit insgesamt vier Beteiligten auf der Beklagten Seite. Nach dem Eintreten des Schadens ist ein Rechtsstreit in der Regel kaum noch zu vermeiden. Da wie in diesem Fall viele potentielle Schädiger in Betracht kommen, bleibt dem Auftraggeber - insbesondere wenn Verjährung droht - nichts anderes übrig als gegen alle vorzugehen.

Kanzlei: Böck Oppler Hering, München.

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Zusatzvergütung für Reparatur?
Rechtsanwalt Sebastian Büchner
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Darum gehts: Der vom Auftragnehmer (AN) verlegte PVC-Boden wirft bereits vor der Abnahme Blasen und Beulen. Als Ursache kommen zu große Estrichfeuchte zum Einbauzeitpunkt (hierzu hatte der AN rechtzeitig Bedenken angemeldet) sowie Endreinigungsarbeiten eines weiteren Unternehmers in Betracht, durch die das gesamte betroffene Stockwerk einige Wochen später kurzzeitig unter Wasser gesetzt worden war. Der Auftraggeber (AG) beauftragt schriftlich die Durchführung der Reparaturarbeiten, möchte aber trotzdem nicht bezahlen. Er weist darauf hin, dass der Gefahrübergang noch nicht erfolgt war und dass er deswegen keine Zusatzvergütung, erst recht nicht wie abgerechnet in Stundenlohn schulde.
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