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Honorarkürzung bei fehlendem Bautagebuch  
Rechtsanwältin Annette Frobenius
Rechtsanwältin Annette Frobenius

Darum gehts: Ein Architekt (A) verklagt seinen auftraggebenden Bauherren (B) auf Resthonorar aus drei Bauvorhaben, während B im Rahmen einer Widerklage Gegenansprüche wegen nicht geführter Bautagebücher geltend macht. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, das Führen des Bautagebuchs gehöre nicht zu den Leistungspflichten des A, dieser könne sich allenfalls schadensersatzpflichtig machen, sofern er seine Überwachungspflichten nicht dokumentieren könne.
Die Widerklage wird vom Kammergericht (KG Berlin, 16.03.2010 - 7 U 53/08) auf dieser Basis abgewiesen. Der BGH sieht dies in seiner Entscheidung vom 28.07.2011 - VII ZR 65/10 anders.
Er beschäftigt sich genau mit der zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Vereinbarung, wonach für Inhalt und Umfang der werkvertraglichen Leistungspflichten das Leistungsbild des § 15 Abs. 2 HOAI a.F. entsprechend gilt, soweit die Parteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben. Weiter sollte A aus dem betreffenden Leistungsbild, Objektplanung für Gebäude, alle diejenigen Grundleistungen erbringen, die zur Umsetzung der Baumaßnahme erforderlich sind.
Das Führen eines Bautagebuches ist eine Grundleistung der Leistungsphase 8 des § 15 Abs. 2 HOAI a.F. und von daher – nach der getroffenen vertraglichen Regelung – von A grundsätzlich geschuldet.
Anders wäre dies nur, wenn das Bautagebuch für die Baumaßnahme nicht erforderlich gewesen wäre. Dem widerspricht aber bereits der Sinn und Zweck eines Bautagebuches, das alle wesentlichen Geschehnisse während des Bauablaufes zuverlässig und beweiskräftig festhalten, den Status Quo dokumentieren soll und bei Störungen des Bauablaufs oder Auseinandersetzungen mit anderen Baubeteiligten herangezogen werden kann.
Fehlt das Bautagebuch, obwohl es vertraglich geschuldet ist, wurde ein Teilerfolg nicht erbracht, das Werk ist insoweit mangelhaft (BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 - VII ZR 259/02, BGHZ 159, 376, 382). Das Honorar für die Leistungsphase 8 des § 15 Abs. 2 HOAI kann unter den Voraussetzungen des § 634 BGB gemindert werden.
Folgen für die Praxis: Nimmt ein Vertrag für seine Leistungspflichten auf einen standardisierten Leistungskatalog Bezug, ohne dass sich die Vertragsparteien die Mühe machen, diesen dem Vertrag anzupassen, kann auch das Fehlen jeder unbedeutenden Teilleistung zu eine Honorarkürzung führen.
Bezogen auf die Pflicht des A, ein Bautagebuch zu führen, ist es zur Pflichterfüllung allerdings nicht erforderlich, dieses auch an B auszuhändigen. A hat, ein berechtigtes Interesse am Verbleib des Bautagebuchs bei ihm, da es auch dazu dient, gegenüber B eine ordnungsgemäße Bauüberwachung zu dokumentieren.

Kanzlei: Böck Oppler Hering, München.

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