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Genehmigungspflicht für Gerüstwerbung 

Rechtsanwalt 
Hermann Röder

Darum gehts: Häufig werden Baugerüste auch als Träger für Großplakate verwendet. Die Rechtsgrundlagen sind regional unterschiedlich. Etwa nach der Landesbauordnung Berlin sind Werbeanlagen an Baugerüsten und Bauzäunen privilegiert: Sie sind genehmigungsfrei zulässig und es sind auf sie die Bestimmungen über das Verunstaltungsverbot nicht anzuwenden. Dies wollte ein Berliner Grundstückseigentümer ausnutzen. Bei einem innerstädtischen unbebauten Grundstück ließ er vor der Brandwand eines fünfgeschossigen Hauses ein (isoliertes) Baugerüst errichten, welches mit Netzgewebe verkleidet und an dem ein zehn Meter mal zwölf Meter großes Werbeplakat befestigt wurde. Bauliche Maßnahmen finden auf dem Grundstück jedoch nicht statt. Die Baubehörde verlangt die sofortige Beseitigung. Hiergegen wendet sich der Bauherr auf dem Verwaltungsrechtsweg.


Entscheidung des Gerichts: Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 13.06.2008 – 2 S 45.08) hat die sofort vollziehbare Beseitigungsverfügung bestätigt. Die Anlage ist bereits formell illegal, da sie ohne Durchführung des erforderlichen Genehmigungsfreistellungsverfahrens errichtet worden ist. Ferner ist sie auch materiell illegal, da sie sowohl das Gebäude, an dem das Baugerüst angebracht ist, als auch das Straßen- und Ortsbild verunstaltet. Begründung: Eine nach den Bestimmungen der Landesbauordnung verfahrensfreie und vom Verunstaltungsverbot ausgenommene Werbeanlage an einem Baugerüst liegt nicht bereits dann vor, wenn das betreffende Gerüst aufgrund seiner konstruktiven Merkmale grundsätzlich zur Nutzung als Baugerüst geeignet ist; das Gerüst muss vielmehr auch der Ausführung eines konkreten Bauvorhabens dienen. Ist dies nicht der Fall, ist die Werbeanlage genehmigungspflichtig. Im Genehmigungsverfahren gilt dann das Verunstaltungsverbot.
Die Feststellung einer Verletzung des Verunstaltungsverbots setzt einen deutlich zu Tage tretenden Widerspruch des Erscheinungsbildes der Anlage zu den für die Umgebung bestimmenden städtebaulichen oder stadtbildlichen Gestaltungsmerkmalen voraus.
Bei Werbeanlagen rechtfertigt in der Regel allein die formelle Illegalität den Erlass einer Beseitigungsverfügung.


Folgen für die Praxis: Die Genehmigungsproblematik muss sorgfältig geprüft werden. Der „Bauherr“ muss sonst damit rechnen, dass die Werbeanlage untersagt wird und entfernt werden muss. Dies betrifft auch das Gerüstbauunternehmen, das bei der Kalkulation seines Vertragspreises von einer gewissen Vorhaltezeit ausgegangen ist.
Es betrifft ebenso den Werbetreibenden, der bei seiner Kalkulation der Werbemaßnahme ebenfalls von einer gewissen Standzeit ausgegangen ist. Streit über die vorzeitige Abwicklung ist damit vorprogrammiert. Besteht die Gefahr, dass die Werbeanlage untersagt wird, sollten in alle abzuschließenden Verträge Regelungen aufgenommen werden, wie in einem solchen Fall zu verfahren ist und wer welches Risiko trägt.


Kanzlei: Böck Oppler Hering, München

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