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D & O Versicherung in der AG 
Dr. Manfred Böck

Rechtsanwalt
Dr. Manfred Böck

Darum gehts: Das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung sieht nicht nur Neuerungen bei der längerfristigen Ausrichtung der Vergütung von Vorständen vor, sondern – ebenfalls wichtig – auch bei der D & O Versicherung (Vermögensschaden-/Schadenhaftpflichtversicherung zur Absicherung für Directors und Officers gegen Risiken aus deren beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft), nämlich eine Selbstbeteiligung. Damit wird eine persönliche Verantwortlichkeit des Vorstandsmitglieds auch versicherungstechnisch abgebildet.

Künftig ist bei Abschluss einer Organhaftpflichtversicherung für Vorstandsmitglieder zwingend ein Selbstbehalt von mindesteens zehn Prozent des Schadens und von mind. bis zum 1,5 –fachen der festen jährlichen Vergütung vorzusehen. Die prozentuale Quote bezieht sich auf jeden einzelnen Schadensfall, wohingegen sich die Obergrenze auf die Schadensfälle in einem Jahr bezieht. Es ist jedem Vorstandsmitglied anzuraten bezüglich des nicht abgedeckten Teils der D & O Versicherung (Selbstbehalt) ergänzend eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Es ist anzuregen, dass diese ergänzende Haftpflichtversicherung bei der Versicherungsgesellschaft der D & O Versicherung abgeschlossen wird, um Deckungslücken/Widersprüche in den Haftungstatbeständen zu vermeiden.
Das Gesetz sieht eine Übergangsregelung vor. Danach gilt die neue Regelung nicht nur für ab dem 05.08.2009 neu abgeschlossene D & O Verträge. Vielmehr müssen auch Altverträge ab dem 01.07.2010 auf die neuen Vorgaben umgestellt werden, sofern die Gesellschaft nicht aus einer vor dem 05.08.2009 geschlossenen Vereinbarung gegenüber dem Vorstand zur Gewährung einer Versicherung ohne Selbstbehalt verpflichtet ist. Der Begriff „ohne Selbstbehalt verpflichtet“ ist eng auszulegen und setzt voraus, dass eine ausdrückliche Regelung im Vorstandsvertrag hierzu aufgeführt ist. Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass nach der Übergangsregelung für die Zeit ab dem 01.07.2010 im Regelfall eine Selbstbeteiligung bei der D & O Versicherung zu Lasten des Vorstandsmitglieds vorzusehen ist.
Folgen für die Praxis: Die Übergangsfrist bis 30.06.2010 zur Anpassung der D & O Versicherung ist unbedingt einzuhalten. Die Vorstände einer Aktiengesellschaft sollten aus eigenem Interesse dafür Sorge tragen, dass der vom Gesetz geforderte Selbstbehalt nahtlos ab 01.07.2010 durch eine entsprechende eigene Versicherung (abzuschließen auf eigene Kosten) abgedeckt wird.

Kanzlei: Böck Oppler Hering, München.

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